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Ermächtigungstatbestand

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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 K 4496/99 vom 13.03.2003

Rechtsgebiete:MRVerbG, VwGO
Schlagworte:Antragsfrist, Außerkrafttreten, Beseitigung der Mangellage, Ermächtigungstatbestand, Gültigkeit, Mangellage auf dem Wohnungsmarkt, Normenkontrollantrag, Wohnungsleerstand, Zweckentfremdungsverordnung
Stichwort:Ermächtigungstatbestand
Leitsatz:1. Zweckentfremdungsverordnungen treten nicht schon dann außer Kraft, wenn der Ermächtigungstatbestand nachträglich wegfällt. Werden sie vom Verordnungsgeber nicht aufgehoben, verlieren sie ihre Gültigkeit vielmehr nur dann, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung tritt und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist.

2. Eine Mangellage auf dem Wohnungsmarkt ist allenfalls dann deutlich erkennbar beseitigt, wenn mindestens 3 - 4 % aller Wohnungen leer stehen und der Wohnungsleerstand auf alle wesentlichen Marktsegmente annähernd gleichmäßig verteilt ist.

3. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann in den Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen der Antragsteller geltend macht, dass eine rechtmäßig erlassene Norm wegen einer Änderung der Sachlage nach Ablauf der Frist nichtig geworden sei.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 K 4496/99




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