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Ermächtigungsnorm

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 10 LC 83/04 vom 19.02.2008

Rechtsgebiete:GG, MGVO, MOG, ZAV
Schlagworte:Anlieferungs-Referenzmenge, Ermächtigungsnorm, flächenlose Übertragung, Gleichgewichtspreis, Milch-Garantiemengen-Verordnung, Milcherzeugung, Referenzmenge, staatliche Verkaufsstelle, Übermaßverbot, Übernahmerecht, Übertragungssystem, Zitiergebot, Zusatzabgabenverordnung
Stichwort:Ermächtigungsnorm
Leitsatz:Zur Verfassungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 10 LC 83/04



HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 UE 1287/06 vom 29.03.2007

Rechtsgebiete:BauGB 1993, GG, HBO 1993
Schlagworte:Abwägungsgebot, Bebauungsplan, Dachfarbe, Ermächtigungsnorm, Gestaltungssatzung
Stichwort:Ermächtigungsnorm
Leitsatz:Eine gemäß § 87 Abs. 4 HBO 1993 in einen Bebauungsplan aufgenommene Gestaltungssatzung bedarf hinsichtlich der Festsetzung der zulässigen Dachfarbe keiner Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie keiner ausdrücklichen Begründung.

Eine solche Gestaltungssatzung unterliegt auch nicht dem bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot.

Die Ermächtigungsnorm des § 87 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1993 macht die Festlegung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen davon abhängig, dass diese zur Durchführung baugestalterischer Absichten erforderlich ist.

Einzelfall einer Gestaltungssatzung, die ihre Gestaltungsziele verfehlt, daher nicht sachgemäß ist und deshalb von der Satzungsermächtigung nicht gedeckt wird.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 UE 1287/06

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 406/03 vom 14.09.2006

Rechtsgebiete:GG, SG LSA, ESchVO LSA, VwGO
Schlagworte:Finanzhilfe, Ersatzschule, Gesetzesvorbehalt, Bestimmtheitsgebot, Ermächtigungsnorm, Rechtsnorm, untergesetzliche, Personalkosten, Spruchreife, Bindungswirkung, Finanzhilfe für Ersatzschule
Stichwort:Ermächtigungsnorm
Leitsatz:1. Der Landesgesetzgeber muss die Einzelheiten der Berechnung der Finanzhilfe für Ersatzschulen nicht selbst tragen, sondern darf dies dem Verordnungsgeber überlassen.

2. § 18a SG LSA wird, soweit er die "Ausgestaltung" der Finanzhilfe dem Verordnungsgeber überlässt, dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 79 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung gerecht.

3. Die vom Gesetzgeber in § 18a Abs. 1 SG LSA vorgesehene "Deckelung" begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

4. Die Vorschrift in § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO a.F., die regelt, wie die "pauschalierten Kosten eines Lehrers" zu ermitteln sein sollen, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot, da sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, welche Vergütungsgruppe des BAT-O bei den einzelnen Schularten heranzuziehen ist.

5. Soweit § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO a.F. auf eine angestellte, verheiratete Lehrkraft mit einem Kind und dem 39. Lebensjahr abstellt, steht dies mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 18a Abs. 2 SG LSA nicht in Einklang Es erscheint ausgeschlossen, das der darin vom Gesetzgeber vorgegebene Umfang der Finanzhilfe von 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen bei Zugrundelegung dieser Merkmale erreicht werden kann.

6. Die ESchVO a.F. verstößt auch insoweit gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 18a SG LSA in der im Schuljahr 2000/2001 maßgeblichen Fassung, als darin eine Grundlage für die Berechnung des Anteils der Kosten für das nicht pädagogische Personal am Schülerkostensatz fehlt.

7. Da in § 18a Abs. 3 SG LSA die oberste Schulbehörde ermächtigt wird, die "Ausgestaltung" der Finanzhilfe zu regeln, fehlt es bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit der Regelungen zu Berechnung der Finanzhilfe in der ESchVO a.F. an der für einen Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Spruchreife. Auf Grund der inzidenten Feststellung der Unvereinbarkeit einzelner Regelungen des ESchVO a.F. mit höherrangigem Recht im Bescheidungsurteil ist der Verordnungsgeber, auch wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Beklagter gewesen wist, wegen der Bindungswirkung des Urteil gegenüber allen Landsbehörden verpflichtet, eine Nachbesserung der ESchVO a. F. vorzunehmen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 406/03


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