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Erledigung des Entlassungsverfahrens durch Erledigung der aufgaben des Testamentsvollstreckers

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 440/00 vom 11.04.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Erledigung des Entlassungsverfahrens durch Erledigung der aufgaben des Testamentsvollstreckers
Stichwort:Erledigung des Entlassungsverfahrens durch Erledigung der aufgaben des Testamentsvollstreckers
Leitsatz:1) Im Entlassungsverfahren nach § 2227 Abs. 1 BGB tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Aufgabenerledigung beendet ist.

2) Hat der Erblasser mit der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker die alleinige Verwaltungsaufgabe zugewiesen, ein Unternehmen fortzuführen, so sind seine Aufgaben erledigt, wenn in einem eröffneten Insolvenzverfahren der Geschäftsbetrieb eingestellt und das Vermögen liquidiert wird. Die Aufgabenerledigung erfaßt dann auch betriebegebundenes Nachlaßvermögen, das vom Insolvenzbeschlag nicht erfaßt wird.

3) Damit kann zugleich auch eine Aufgabenerledigung hinsichtlich einer gleichzeitig angeordneten Nacherbenvollstreckung eintreten.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 440/00




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