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Erledigung der Hauptsache einseitige Erledigungserklärung Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und spätere Aufhebung dieser Aufhebung durch die Behörde maßgebender Zeitpunkt für die Erledigung der Hauptsache Auslegung eines Verwaltungsakts durch da

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 51.97 vom 03.11.1998

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Erledigung der Hauptsache einseitige Erledigungserklärung Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und spätere Aufhebung dieser Aufhebung durch die Behörde maßgebender Zeitpunkt für die Erledigung der Hauptsache Auslegung eines Verwaltungsakts durch das Revisionsgericht.
Stichwort:Erledigung der Hauptsache einseitige Erledigungserklärung Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und spätere Aufhebung dieser Aufhebung durch die Behörde maßgebender Zeitpunkt für die Erledigung der Hauptsache Auslegung eines Verwaltungsakts durch da
Leitsatz:Leitsatz:

Für die Beurteilung, ob sich der Rechtsstreit im Berufungsverfahren in der Hauptsache erledigt hat, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.

Urteil des 9. Senats vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 51.97 -

I. VG Köln vom 01.09.1993 - Az.: VG 10 K 3487/90 -
II. OVG Münster vom 23.06.1997 - Az.: OVG 2 A 9/94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 51.97




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