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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1450/01 vom 13.12.2001

Rechtsgebiete:GrStG, AO
Schlagworte:Grundsteuer, Grundsteuererlass, Erlassgrund, Ertraglosigkeit, Leerstand, ehemalige militärische Wohnsiedlung, atypischer Umstand
Stichwort:Erlassgrund
Leitsatz:1. Ertragsminderungen rechtfertigen einen Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nur dann, wenn sie auf außergewöhnlichen, atypischen Umständen beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, DVBl. 2001, 1368 = DÖV 2001, 820). Ein nachhaltiger und dauerhafter Leerstand - wie hier im Falle einer ehemaligen militärischen Wohnsiedlung der US-Streitkräfte - kann deshalb nicht als Erlassgrund geltend gemacht werden.

2. In den §§ 32, 33 GrStG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen eine sachliche Unbilligkeit wegen Ertraglosigkeit vorliegt. Daher kommen eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf weitere, gesetzlich nicht geregelte Sachverhalte oder ein Rückgriff auf die §§ 163, 227 AO nicht in Betracht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1450/01




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