JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Erkundigungspflicht
| Rechtsgebiete: | SGB I, SGB X |
| Schlagworte: | Mitwirkungspflicht, Erkundigungspflicht, Ermittlungspflicht, Antrag auf Leistungen nach dem BAföG, grobe Fahrlässigkeit, Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG |
| Stichwort: | Erkundigungspflicht |
| Leitsatz: | § 60 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB I begründet für den Auszubildenden, der Leistungen nach dem BAföG beantragt, keine Erkundigungspflicht und Ermittlungspflicht nach Sparvermögen, das ohne seine Kenntnis auf seinen Namen angelegt wurde und für dessen Existenz auch keine ihm erkennbaren Anhaltspunkte bestehen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 12 S 3025/06 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, genügende Entschuldigung, Mitteilung des Verteidigers, Erkundigungspflicht |
| Stichwort: | Erkundigungspflicht |
| Leitsatz: | Zur Frage, wann der Angeklagte auf eine Mitteilung seines Verteidigers vertrauen darf, dass er bei Gericht nicht zu erscheinen braucht. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 454/06 | |
| Rechtsgebiete: | StVO, BKatV |
| Schlagworte: | Tempo-30-Zone, Einfahrt als Beifahrer, Erkundigungspflicht |
| Stichwort: | Erkundigungspflicht |
| Leitsatz: | Eine allgemeine Erkundigungspflicht, ob der Bereich, in dem er als Kraftfahrzeugführer die eigene Fahrt antritt, im Gebiet einer Zonengeschwindigkeitsbeschränkung liegt, trifft den Kraftfahrzeugführer, der keine Kenntnis von der angeordneten Zonengeschwindigkeitsbeschränkung hat und auch nicht haben muss, weil er als Mitfahrer bei einem anderen Kraftfahrzeugführer in die Zone gelangt ist, nicht. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 602/05 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, ZPO |
| Schlagworte: | Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Postbeförderungszeit, Erkundigungspflicht |
| Stichwort: | Erkundigungspflicht |
| Leitsatz: | 1. Ein Anwalt darf sich darauf verlassen, dass eine am fünften Tag vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG in Bad Münstereifel zur Post gegebene Kündigungsschutzklage spätestens am Tage des Fristablaufs beim Arbeitsgericht in Köln eingeht. 2. Eine Pflicht, sich bei Gericht nach dem rechtzeitigen Eingang der Klageschrift zu erkundigen, ist nur anzunehmen, wenn die Klage so knapp vor Fristablauf abgesandt wird, dass der rechtzeitige Eingang nicht mehr ohne weiteres unterstellt werden kann oder wenn aus anderen Gründen konkrete Zweifel am rechtzeitigen Eingang der Klage angebracht sind. 3. Geht eine rechtzeitig abgesandte Kündigungsschutzklage gleichwohl verspätet beim Arbeitsgericht ein, so ist das "Hindernis" i.S.v. § 5 III 1 KSchG spätestens dann behoben, wenn das Arbeitsgericht dem Anwalt zusammen mit der Ladung zum Gerichtstermin den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht mitteilt. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgericht dabei nicht besonders darauf hinweist, dass die Klage gemäß §§ 4, 5 KSchG verspätet ist. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 Ta 43/05 | |
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