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Erklärung der Erledigung der Hauptsache nach Entscheidung durch Gerichtsbescheid und Antrag auf mündliche Verhandlung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, VI R 80/06 vom 19.11.2008

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Zur Anwendung der Sachbezugsverordnung bei einer Auswärtstätigkeit, Erklärung der Erledigung der Hauptsache nach Entscheidung durch Gerichtsbescheid und Antrag auf mündliche Verhandlung, Kostenentscheidung
Stichwort:Erklärung der Erledigung der Hauptsache nach Entscheidung durch Gerichtsbescheid und Antrag auf mündliche Verhandlung
Leitsatz:1. Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 6. Februar 1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355; gegen R 31 Abs. 6a Nr. 2 bzw. Abs. 8 Nr. 2 LStR).

2. Steuerfreie Bezüge sind in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht einzubeziehen.

3. § 3 Nr. 16 EStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519).
Volltext: BFH - Beschluss, VI R 80/06




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