JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Erklärung
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Revisionsbegründung, Inhalt, Auslegung, Erklärung |
| Stichwort: | Erklärung |
| Leitsatz: | Zur (verneinten) Auslegung einer Erklärung eines Verteidigers als Revisionsbegründung. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 230/08 | |
| Rechtsgebiete: | ThürBO, ThürVwVfG, ThürKO, BGB |
| Schlagworte: | Beseitigungsanordnung, Abrissverfügung, Wochenendhaus, Anbau, Außenbereich, Zusicherung, Zusage, Oberbürgermeister, Verwaltungsakt, Unterlassen, Bindungswille, Auskunft, Hinweis, Erklärung, Auslegung, Empfängerhorizont, private Mitteilung, amtlicher Briefkopf, Stadtverwaltung, Leiter, interne Kompetenzverteilung, Bauordnungsamt, Legalisierung, untere Bauaufsichtsbehörde, intendiertes Ermessen, rechtswidrig, nichtig, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Widerruf, Rücknahme |
| Stichwort: | Erklärung |
| Leitsatz: | Die schriftliche Erklärung eines Oberbürgermeisters, er halte an seiner Zusage fest, den Abriss eines Wochenendhauses zu verhindern, kann eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG darstellen, die dem Erlass einer Beseitigungsanordnung durch die Stadt als untere Bauaufsichtsbehörde entgegensteht. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 20.12.2007 | |
| Rechtsgebiete: | HWiG |
| Schlagworte: | Widerruf, Haustür, Haustürsituation, Verhandlungen, Verhandeln, Unterschrift, Vertrag, Widerrufsbelehrung, Widerruf, Belehrung, Erklärung, Zusatz |
| Stichwort: | Erklärung |
| Leitsatz: | 1. Die bloße Unterzeichnung in einer Privatwohnung stellt jedenfalls dann kein mündliches Verhandeln im Sinne von § 1 I 1 HWiG dar, wenn dort keine Verhandlungen stattfinden, dh. der Verbraucher bereits aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsschluss bestimmt wurde. 2. Bei dem Satz "Im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die - Name einer Gesellschaft - nicht wirksam zustande." handelt es sich nicht um eine die Belehrung unwirksam machende andere Erklärung im Sinne von § 2 I 3 HWiG. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 29/07 | |
| Rechtsgebiete: | BeurkG, BGB, GBO, ZPO |
| Schlagworte: | Beglaubigung, Erklärung, Textänderung, Formwahrung, Beweiswert, Grundbuch |
| Stichwort: | Erklärung |
| Leitsatz: | 1. Die Form des § 29 GBO bleibt auch dann gewahrt, wenn eine Textänderung in einer öffentlich beglaubigten Urkunde nachträglich durch den Unterzeichnenden selbst oder mit seinem Einverständnis durch einen Dritten vorgenommen wird. Da die Vermutung des § 440 ZPO aber für die Textänderung nicht gilt, obliegt es der freien Beweiswürdigung durch das Grundbuchamt, ob die nachträgliche Textänderung von dem Unterzeichnenden bzw. mit dessen Einverständnis vorgenommen wurde. 2. Nur wenn die unberechtigte Vornahme der Textänderung offensichtlich ist oder hierfür sicherer Anhaltspunkte vorliegen, kann das Grundbuchamt die erneute Unterzeichnung und Beglaubigung der berichtigten Erklärung verlangen. 3. Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Grundbuchamt durch die Unterlassung einer solchen Zwischenverfügung gegen § 29 GBO verstoßen hat mit der möglichen Folge der Eintragung eines Amtswiderspruchs, ist die Sachlage im Zeitpunkt der auf Grund der veränderten Erklärung vorgenommenen Eintragung. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 21/05 | |
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