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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 370/02 vom 05.02.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BImSchG
Schlagworte:Änderung, Rechtsschutz vorläufiger, Sachlage, Rechtslage, Änderung, Rechtsauffassung - Gericht, Keime, Verbreitung, Erkenntnis wissenschaftliche, Nachbarschutz, Drittschutz, Putenmast
Stichwort:Erkenntnis wissenschaftliche
Leitsatz:1. Das Gericht kann seinen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch dann ändern, wenn es inzwischen zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt ist.

2. Nachbarschutz gegen Keime aus einer Putenmastanlage scheidet aus, wenn ihre Verbreitung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, indessen nicht verifiziert werden kann.

3. Zum Mindestabstand zwischen Putenmastanlage und Wohnbebauung.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 370/02




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