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erkennender Richter

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 331/07 vom 08.11.2007

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:erkennender Richter, Begriff, Strafvollstreckungssache, Strafvollzug
Stichwort:erkennender Richter
Leitsatz:Die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nicht anzuwenden auf Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer gemäß den § 57 Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 StPO. Die an diesen Entscheidungen mitwirkenden Richter sind keine erkennenden Richter im Sinne dieser Vorschrift.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 331/07



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 97/03 (19) vom 27.03.2003

Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Schlagworte:Bußgeldsenat, Einzelrichter, Entscheidungskompetenz, Annexentscheidung, erkennender Richter
Stichwort:erkennender Richter
Leitsatz:1. Ist der Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts nach § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG mit nur einem Richter besetzt, gilt das auch für die ggf. zu treffende Entscheidung über die Frage der Ablehnung des Amtsrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit.

2. Die Eigenschaft als erkennender Richter ist nicht nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem das Ablehnungsgesuch eingeht, sondern nach demjenigen, in dem über es entschieden wird. Sie endet mit der Urteilsfällung.]
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 97/03 (19)

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 85/02 vom 25.04.2002

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Ablehnung, Rechtsmittel, erkennender Richter, Einstellung, Zustimmung, Bedingung
Stichwort:erkennender Richter
Leitsatz:Die Eigenschaft als "erkennender Richter" beginnt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses und nicht erst mit der Terminierung
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 85/02

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 1423/01 vom 22.11.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Hauptverhandlung, Aussetzung, Unterbrechung, erkennender Richter, Erledigung, Überholung, prozessuale
Stichwort:erkennender Richter
Leitsatz:1. Die Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung ist prozessual überholt, wenn die Aussetzung schlechterdings nicht mehr revidiert werden kann. Das ist dann der Fall, wenn infolge der Aussetzung eine faktische Unterbrechung der Hauptverhandlung stattgefunden hat, die die nach § 229 StPO zulässigen Unterbrechungszeiträume überschritten und somit zur Folge hat, daß mit der Hauptverhandlung auf jeden Fall von neuem begonnen werden muß.

2. War die Beschwerde gegen die Aussetzung zum Zeitpunkt ihrer Einlegung noch nicht prozessual überholt, ist sie nach Eintritt der Überholung ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären.

3. Die Eigenschaft als erkennender Richter i. S. v. § 28 II 2 StPO verliert der Richter auch dann nicht, wenn es infolge überlanger Unterbrechung oder Aussetzung zu einer neuen Hauptverhandlung kommt, an der er wieder mitzuwirken hat.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 1423/01


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