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Erkennbarkeit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10327/08.OVG vom 17.12.2008

Rechtsgebiete:LMG, RStV
Schlagworte:Schleichwerbung, Werbung, Programmverantwortung, Trennungsgebot, Trennungsgrundsatz, werberelevante Handlung, Werbewirkung, Werbeabsicht, Irreführung, Auftragsproduktion, Co-Produktion, Vermeidbarkeit, Entgelt, Bandenwerbung, Sportveranstaltungen, Täuschung, Erkennbarkeit
Stichwort:Erkennbarkeit
Leitsatz:1. Irreführende Schleichwerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 Rundfunkstaatsvertrag liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Darstellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft. Der täuschende Charakter liegt hierbei darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein.

2. Den Vorgaben des Schleichwerbungsverbots kann sich der Rundfunkveranstalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die Gestaltung seines Programms einbindet. Er muss sich deren Handlungen zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, sofern er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss nehmen kann, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10327/08.OVG



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 4/08 vom 15.07.2008

Rechtsgebiete:GWB
Schlagworte:Vergaberecht, Rüge, Rügepflicht, Vergabevorschriften, Verstoß, Erkennbarkeit, Präklusion, Kenntnis
Stichwort:Erkennbarkeit
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 Verg 4/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 18.07 vom 13.03.2008

Rechtsgebiete:StVO, BayVwVfG, 16. BImSchV
Schlagworte:Autobahnmaut, Maut, Mautflucht, Mautausweichverkehr, erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, Durchgangsverkehr, Durchfahrverbot, Erheblichkeitsschwelle, Verkehrslärm, Wohnbevölkerung, Lärm, Grenzwert, Sichtbarkeitsgrundsatz, Verkehrszeichen, Zusatzzeichen, Erkennbarkeit, Erfassbarkeit, Bestimmtheit
Stichwort:Erkennbarkeit
Leitsatz:Ausnahmen von einem durch Verkehrszeichen angeordneten Durchfahrverbot können nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekanntgemachte Allgemeinverfügung zugelassen werden.

Den Anforderungen an die sofortige Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz) genügt jedenfalls eine Schilderkombination nicht mehr, die aus einem Verbotszeichen und vier Zusatzzeichen besteht.

Orientierungspunkte dafür, wann die Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr die Erheblichkeitsschwelle des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erreichen, können unter anderem der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - entnommen werden.

Erhebliche Auswirkungen liegen danach unter anderem dann vor, wenn der Beurteilungspegel durch den Mautausweichverkehr um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht erhöht oder ein schon in dieser Höhe bestehender Beurteilungspegel weiter erhöht wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 18.07

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 N 290/99 vom 02.12.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, FStrG, ThürStrG, StrG
Schlagworte:Antragsbefugnis, Plangebiet, außerhalb, Anwohner, Straße, Abwägungsgebot, drittschützend, Belang, Verkehr, Verkehrsbelastung, Zunahme, Immissionsbelastung, planbedingt, Abwägungsmaterial, Rechtsschutzbedürfnis, Planungskompetenz, Bebauungsplan, Planfeststellung, Formenmissbrauch, straßenrechtliche Klassifizierung, Erschließungsstraße, Durchgangsverkehr, Etikettenschwindel, Konflikte, Bewältigung, Erforderlichkeit, Planungshoheit, Planungskonzeption, Missgriff, Vorratsplanung, Abwägungsmangel, Abwägungsvorgang, Abwägungsergebnis, Einfluss, Trassenvarianten, Abschnittsbildung, Gesamtplanung, Planrechtfertigung, Verkehrsfunktion, Zwangspunkt, Vorbehaltsfläche, Freihaltetrasse, Lärmbelästigung, Verkehrsführung, Abwägungserheblichkeit, Erkennbarkeit, Verkehrslärm, Unwirksamkeit
Stichwort:Erkennbarkeit
Leitsatz:1. Ist die Verwirklichung eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Straßenbauvorhabens adäquat kausal für die Verlagerung des Verkehrsstroms auf eine andere Straße und eine damit einhergehende Erhöhung der Verkehrsbelastung, so sind die davon Betroffenen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, auch wenn sich ihre Grundstücke außerhalb des Plangebiets befinden.

2. Die Planung einer Straße durch Bebauungsplan erweist sich als abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde das abwägungserhebliche Interesse von Anwohnern einer außerhalb des Plangebiets liegenden Straße, von einer (weiteren) Zunahme des Straßenverkehrs und der damit verbundenen erhöhten Lärmbelästigung als Folge einer "Anbindung" an die neu geplante Straße verschont zu bleiben, im Planaufstellungsverfahren nicht berücksichtigt hat, obwohl es sich ihr hätte aufdrängen müssen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 N 290/99


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