Der aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Kostenlastentscheidung folgende Kostenerstattungsanspruch verjährt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren.
- Zurückweisung als Konsequenz fehlender Begründung der Nichtabhilfeentscheidung des Richters einer Erinnerung
- Weisungsgebundenheit des Untergerichts im Beschwerdeverfahren an die Vorgabe des Beschwerdegerichts
- § 319 ZPO analog, jedenfalls aber des Rechtsstaatsprinzip begründet eine Berichtigungsverpflichtung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren