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Erholungsurlaub

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 57/08 vom 04.06.2008

Rechtsgebiete:BG LSA, UrlVO LSA
Schlagworte:Anspruch, Beamter, Bezüge, Erholungsurlaub, Fortfall, Sonderurlaub, Widerruf
Stichwort:Erholungsurlaub
Leitsatz:1. Ein Beamter, dem langzeitiger - hier 24 Monate - Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge gewährt wurde, kann sich nicht auf die Widerrufsbestimmung des § 25 UrlVO LSA berufen.

2. Die Regelung des § 10 Abs. 2 UrlVO LSA über den Widerruf von Erholungsurlaub auf Wunsch des Beamten findet in diesem Fall keine entsprechende Anwendung.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 57/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 86/07 vom 10.07.2007

Rechtsgebiete:LSA-VwVfG, LSA-AG-VwGO, VwGO, LSA-RiG, LSA-BG, LSA-UrlVO
Schlagworte:Abbruch, Bewilligung, Erholungsurlaub, Geltendmachung, nachträgliche, Hinausschieben, Passiv-Legitimation, Widerruf, Wunsch
Stichwort:Erholungsurlaub
Leitsatz:1. Der Präsident des Landgerichts hat als Behörde i. S. v. § 1 Abs. 2 VwVfG LSA die Verwaltungsakte über die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Versagung von dessen Widerruf erlassen und war hierzu auch als eigenständige Behörde (Amt des Präsidenten des Landgerichts) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 AG GVG LSA i. V. m. §§ 3 Satz 2 RiG-LSA, 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 BG LSA, 10 UrlVO befugt.

2. Die Klage ist gemäß § 8 Satz 2 AG VwGO LSA gegen den Präsidenten des Landgerichts als Landesbehörde zu richten.

3. § 10 Abs. 2 UrlVO setzt grundsätzlich voraus, dass der Wunsch nach Hinausschieben oder Abbruch des Urlaubs nicht erst nachträglich geäußert wird.

4. Zu Sinn und Zweck der Urlaubsregelungen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 86/07

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 15 ZB 02.1631 vom 22.08.2005

Rechtsgebiete:BBG, EUrlV, VwGO
Schlagworte:Erholungsurlaub, im vorangegangenen Urlaubsjahr nicht abgewickelter Urlaub (Resturlaub), ist die regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage verteilt, vermindert sich auch der auf der Grundlage einer Fünf-Tage-Woche errechnete Resturlaub für jeden zusätzlichen freien Arbeitstag im Jahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 5 Abs. 1 EUrlV
Stichwort:Erholungsurlaub
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 15 ZB 02.1631


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