JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Erholungsurlaub
| Rechtsgebiete: | BG LSA, UrlVO LSA |
| Schlagworte: | Anspruch, Beamter, Bezüge, Erholungsurlaub, Fortfall, Sonderurlaub, Widerruf |
| Stichwort: | Erholungsurlaub |
| Leitsatz: | 1. Ein Beamter, dem langzeitiger - hier 24 Monate - Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge gewährt wurde, kann sich nicht auf die Widerrufsbestimmung des § 25 UrlVO LSA berufen. 2. Die Regelung des § 10 Abs. 2 UrlVO LSA über den Widerruf von Erholungsurlaub auf Wunsch des Beamten findet in diesem Fall keine entsprechende Anwendung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 57/08 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-VwVfG, LSA-AG-VwGO, VwGO, LSA-RiG, LSA-BG, LSA-UrlVO |
| Schlagworte: | Abbruch, Bewilligung, Erholungsurlaub, Geltendmachung, nachträgliche, Hinausschieben, Passiv-Legitimation, Widerruf, Wunsch |
| Stichwort: | Erholungsurlaub |
| Leitsatz: | 1. Der Präsident des Landgerichts hat als Behörde i. S. v. § 1 Abs. 2 VwVfG LSA die Verwaltungsakte über die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Versagung von dessen Widerruf erlassen und war hierzu auch als eigenständige Behörde (Amt des Präsidenten des Landgerichts) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 AG GVG LSA i. V. m. §§ 3 Satz 2 RiG-LSA, 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 BG LSA, 10 UrlVO befugt. 2. Die Klage ist gemäß § 8 Satz 2 AG VwGO LSA gegen den Präsidenten des Landgerichts als Landesbehörde zu richten. 3. § 10 Abs. 2 UrlVO setzt grundsätzlich voraus, dass der Wunsch nach Hinausschieben oder Abbruch des Urlaubs nicht erst nachträglich geäußert wird. 4. Zu Sinn und Zweck der Urlaubsregelungen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 86/07 | |
| Rechtsgebiete: | BBG, EUrlV, VwGO |
| Schlagworte: | Erholungsurlaub, im vorangegangenen Urlaubsjahr nicht abgewickelter Urlaub (Resturlaub), ist die regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage verteilt, vermindert sich auch der auf der Grundlage einer Fünf-Tage-Woche errechnete Resturlaub für jeden zusätzlichen freien Arbeitstag im Jahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 5 Abs. 1 EUrlV |
| Stichwort: | Erholungsurlaub |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 15 ZB 02.1631 | |
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