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Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in notwendiger Streitgenossenschaft

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 93/05 vom 30.06.2005

Rechtsgebiete:RVG VV, UrhG
Schlagworte:Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in notwendiger Streitgenossenschaft
Stichwort:Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in notwendiger Streitgenossenschaft
Leitsatz:Bei einem von Streitgenossen in gesamthänderischer Verbundenheit verfolgten Unterlassungsbegehren (hier: von Miterben geltend gemachtes Leistungsschutzrecht nach §§ 73 ff., 96, 97 UrhG) liegt ein einheitlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor, der die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, VV 1008 RVG rechtfertigt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 93/05




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