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Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 34.05 vom 28.07.2005

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Hundesteuer, Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde, Rasselisten von Hunden, Übernahme von Regelungen eines anderen Normgebers, Überprüfungspflicht des Satzungsgebers, Rechtsschutzgarantie, Ablehnung eines Sachverständigenbeweises
Stichwort:Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde
Leitsatz:1. Ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, kann zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Landeshundeverordnung für Nordrhein-Westfalen) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Er trägt dann gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.

2. In einem solchen Fall kann der Antrag eines Steuerpflichtigen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine von der erhöhten Steuer erfasste Hunderasse in Wahrheit kein höheres Gefährdungspotenzial aufweist als vergleichbare andere, nicht von der Liste erfassten Hunde vom Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, den Satzungsgeber treffe im maßgeblichen Besteuerungszeitraum keine Pflicht zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der aus dem Landesrecht übernommenen Rasseliste.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 B 34.05



BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 22.05 vom 28.06.2005

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Hundesteuer, Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde, gefahrenabwehrrechtlicher Erlaubnisvorbehalt zum Halten gefährlicher Hunde, Wesenstest, Lenkungswirkung der Hundessteuer
Stichwort:Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde
Leitsatz:Halter von Hunden, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, können auch dann einer erhöhten Hundesteuer unterworfen werden, wenn Hunde dieser Rassen nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nur gehalten werden dürfen, sofern der Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorliegen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 B 22.05

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 21.04 vom 22.12.2004

Rechtsgebiete:GG, VwGO, EG
Schlagworte:Hundesteuer, Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde, Begriff der Kreuzung von Hunderassen, Bestimmtheitsgebot, Gleichbehandlung mit individuell gefährlichen Hunden, steuerliche Diskriminierung im Europarecht, Nicht-Vorlage an den EuGH als Verfahrensfehler
Stichwort:Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde
Leitsatz:1. Es kann mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit in Einklang stehen, wenn eine Gemeinde in einer Hundesteuersatzung nur die Hunde bestimmter, als gefährlich eingestufter Rassen und deren Kreuzungen einer erhöhten Steuer unterwirft, nicht aber zugleich die Hunde, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben.

2. Es begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn ein Berufungsgericht eine europarechtliche Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorlegt und auch nicht die Revision zulässt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 B 21.04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 BN 2.01 vom 10.10.2001

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Hundesteuer, Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde, Hunderassenliste, unwiderlegliche Vermutung für die Kampfhundeigenschaft, Aufklärungsmangel durch unterlassenen Sachverständigenbeweis, Überzeugungsgrundsatz, aktenwidrige Feststellung
Stichwort:Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde
Leitsatz:Es liegt kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vor, wenn das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der aktuell vorhandenen kynologischen Literatur ohne weitere Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, die Verwendung einer Hunderassenliste in der Hundesteuersatzung, die für "Kampfhunde" einen erhöhten Steuersatz festlegt, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an BVerwGE 110, 265).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 BN 2.01


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