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Erhöhte Vergleichsgebühr bei Regelung nicht anhängiger Ansprüche.

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OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 9 W 163/01 vom 15.01.2002

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Erhöhte Vergleichsgebühr bei Regelung nicht anhängiger Ansprüche.
Stichwort:Erhöhte Vergleichsgebühr bei Regelung nicht anhängiger Ansprüche.
Leitsatz:Eine 19,5/10 Vergleichsgebühr entsteht, wenn vor dem Berufungsgericht nicht anhängige Ansprüche mitverglichen werden.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 9 W 163/01




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