JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Erhebungspflicht
| Rechtsgebiete: | AO, ThürKAG |
| Schlagworte: | Adressat, Auslegung, ausstellende Behörde, Behörde, Beitrag, Beitragsbescheid, Beitragsschuldverhältnis, Berichtigungsbescheid, Bestandskraft, Dienststelle, Doppelbelastung, Doppelveranlagung, Eigenbetrieb, Einmaligkeit der Beitragserhebung, endgültig, Ergänzung, Erhebungspflicht, Erstbescheid, Nachforderung, Nacherhebung, objektiver Erklärungswert, Rücknahme, sachliche Beitragspflicht, Stadt, Stadtverwaltung, Vergleich, Vertrauensschutz, Verwaltungsträger, Beitragsrecht |
| Stichwort: | Erhebungspflicht |
| Leitsatz: | 1. Wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft, ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig; weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids stehen einer solchen Nacherhebung entgegen. 2. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beitragsbescheid der einvernehmlichen endgültigen Beilegung eines Streits über die Höhe der Beitragspflicht dient oder ein entsprechender Bindungswille des Einrichtungsträgers eindeutig und unmissverständlich im Sinne einer Zusicherung erklärt wird (im konkreten Fall verneint). 3. Zur Nichtigkeit eines Beitragsbescheids, der den Eindruck erweckt, er sei von einem Eigenbetrieb der Stadt erlassen worden. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZKO 610/07 | |
| Rechtsgebiete: | ThürKO, ThürGemHV, ThürKAG |
| Schlagworte: | Beanstandung, Haushaltssatzung, Haushaltsplan, Einnahmen, Ausbaubeitrag, Erhebungspflicht, Beitragssatzung, Kassenwirksamkeit, Haushaltsjahr, Beitragsrecht |
| Stichwort: | Erhebungspflicht |
| Leitsatz: | Auch wenn eine Gemeinde mit ihrer Weigerung, eine Ausbaubeitragssatzung zu erlassen, gegen die Beitragserhebungspflicht verstößt, begründet dieser Verstoß keine Rechtswidrigkeit einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans wegen nicht veranschlagter Beitragseinnahmen, wenn kassenwirksame Beitragseinnahmen nach den konkreten Verhältnissen im betreffenden Haushaltsjahr schon wegen einer fehlenden Beitragssatzung nicht zu erwarten sind. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 521/06 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Beitragspflicht, sachliche : Entstehung, Beitragsschuld : Entstehung, Satzung, gültige, Beitragssatz : Ermittlung, Beitrag, wiederkehrender, Beitrag, einmaliger, Erhebungspflicht |
| Stichwort: | Erhebungspflicht |
| Leitsatz: | 1. Wiederkehrende Beiträge können nicht für solche Kalenderjahre erhoben werden, für welche am jeweiligen 31. Dezember keine gültige Beitragssatzung in Kraft war. 2. Der Beitragssatz ist fehlerhaft ermittelt, wenn in die Verteilungsfläche auch solche Grundstücke einbezogen werden, für welche die Gemeinde einmalige Beiträge erheben müsste. Solche Grundstücke dürfen "nicht berücksichtigt" werden (§ 6 Abs. 7 LSA-KAG). "Nicht berücksichtigt" heißt, dass das Grundstück zwar Teil einer Abrechnungseinheit werden kann, aber für den vorgesehenen Übergangszeitraum nicht in die Verteilung des jährlichen In-vestitionsaufwands einbezogen werden darf. 3. In diesem Sinn "nicht berücksichtigt" werden dürfen Grundstücke, denen durch frühere bei-tragsfähige Maßnahmen ein Vorteil entstanden ist, der nach der Gesetzeslage zwischen 1996 und 1999 noch abgerechnet werden kann. Das gilt auch dann, wenn er tatsächlich nicht geltend gemacht worden ist, weil eine Beitragserhebungspflicht bestand. Eine Beitragserhebungspflicht dürfte auch schon für die Zeit vor dem 20. Juni 1996 (Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LSA-KAG: "erheben" statt "können erheben") bestanden haben. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 264/04 | |
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