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Erhebung vorläufiger Gebühren bis 2.000 DM

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 7734/00 vom 15.10.2002

Rechtsgebiete:KostO, Richtlinie 69/335 EWG
Schlagworte:Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand, Erhebung vorläufiger Gebühren bis 2.000 DM, Verjährungsbeginn für Rückerstattungsanspruch, Bemessung des Beschwerdewerts
Stichwort:Erhebung vorläufiger Gebühren bis 2.000 DM
Leitsatz:1. Nach der Rechtsprechung des EuGH verstoßen die an die an den Kapitalwert anknüpfenden Gebühren gemäß §§ 26,79 KostO gegen die Art. 10, 12 der Richtlinie 69/335 EWG, soweit sie den tatsächlichen Eintragungsaufwand übersteigen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind die Gebühren gemäß §§ 26, 79 KostO daher nur als vorläufige bis zur Höhe des (geschätzten) Eintragungsaufwands zu erheben.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich bereits erfolgter Kostenansätze die Gebühren bis zu einem Betrag von 2.000 DM als vorläufige bestehen bleiben und lediglich übersteigende Beträge zurückerstattet werden.

3. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung überhöht gezahlter Gebühren beginnt bereits mit der Überzahlung. Die Staatskasse ist nicht gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den Verjährungseintritt zu berufen.

4. Für die Bemessung des Beschwerdewerts ist der Betrag maßgebend, auf den die angefochtene Kostenberechnung nach einer Neuberechnung der Gebühr gemäß dem tatsächlichen Eintragungsaufwand herabgesetzt werden soll. Handelt es sich nur um eine vorläufige Kostenberechnung, ist die Beschwer nach dem voraussichtlichen Zinsverlust bis zur Rückerstattung des danach überhöht gezahlten Betrages zu bemessen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 7734/00




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