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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 A 2186/08.Z vom 13.01.2009

Rechtsgebiete:HessKAG
Schlagworte:Änderung des Satzungsrechts, Auwand, Erhebung, Erstattungsanspruch, Erstattungstatbestand, Grundstücksanschluss, gültiges Satzungsrecht, maßgeblicher Zeitpunkt, Verwirklichung
Stichwort:Erhebung
Leitsatz:Der Begriff der Erhebung in § 2 HessKAG bestimmt im Sinne eines Normvorbehalts, dass die Gemeinden und Landkreise kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung von den Satzungsunterworfenen verlangen können, die den dort genannten Inhalt aufweist. Er stellt keinen Bezug zu dem Zeitpunkt der Heranziehung des Abgabenpflichtigen her.

Eine nach § 2 HessKAG erforderliche Satzung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Anschlusskosten-Erstattungspflicht gelten. Eine spätere Änderung oder Aufhebung des Satzungsrechts mit Wirkung für die Zukunft lässt nicht die Befugnis der Kommune entfallen, bereits vorher entstandene Erstattungsansprüche durch Bescheid geltend zu machen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 28. April 1982 V OE 20/80 -, HStGZ 1983, 112).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 A 2186/08.Z



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10913/07.OVG vom 13.12.2007

Rechtsgebiete:RGebStV
Schlagworte:Auto, Autoradio, Erhebung, Erhebungsdefizit, strukturelles Erhebungsdefizit, Fahrzeug, Gebühr, Gebührenfreiheit, Gebührenpflicht, geschäftlich, Gleichbehandlung, Gleichheit, Kraftfahrzeug, Nutzung, privat, Radio, Rundfunkempfangsgerät, Rundfunkgebühren, Rundfunkgebührenrecht, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Steuerberater, Willkür, Zweck, Zweitgerät, Gebührenrecht
Stichwort:Erhebung
Leitsatz:Zur Rundfunkgebührenpflicht eines Autoradios als Zweitgerät.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10913/07.OVG

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 TJ 1217/07 vom 19.07.2007

Rechtsgebiete:RVG
Schlagworte:Ablehnung, Erhebung, Festsetzung, gebührenrechtliche Einwendung, Rechtsanwalt, Vergütung
Stichwort:Erhebung
Leitsatz:1. Im Hinblick auf den Charakter des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG als eines vereinfachten zivilrechtlichen Gebührenprozesses zwischen der Partei und deren Anwalt greift auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz ein, nicht der den Verwaltungsprozess sonst beherrschende Untersuchungsgrundsatz.

2. Für die in § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG normierte Ablehnungsvoraussetzung der Erhebung einer Einwendung, die nicht ihren Grund im Gebührenrecht hat, genügt grundsätzlich die bloße Berufung des Antragsgegners auf eine solche Einwendung, ohne dass deren Substantiierung oder gar schlüssige Darlegung erforderlich wäre.

3. Nur aufgrund dieser einfachen Verhinderungsmöglichkeit des Antragsgegners kann ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss - ohne dass ein Konflikt mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Justizgewährleistung auftritt - umfassend in materielle Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass sowohl gebühren- als auch nicht gebührenrechtliche Einwendungen, die vor Titelerlass entstanden sind, infolge Präklusion gemäß § 767 Abs. 2 ZPO auch mit der Vollstreckungsgegenklage nicht mehr geltend gemacht werden können.

4. Eine Ausnahme, in der das bloße Erheben einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung nicht genügt, um eine Festsetzung der Vergütung im vereinfachten Verfahren nach § 11 RVG zu verhindern, kann vor diesem Hintergrund nur angenommen werden, wenn deren Geltendmachung offensichtlich haltlos ist, insbesondere ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt für eine nicht gebührenrechtliche Einwendung erfolgt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 TJ 1217/07


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