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Erheblichkeitsschwelle

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 18.07 vom 13.03.2008

Rechtsgebiete:StVO, BayVwVfG, 16. BImSchV
Schlagworte:Autobahnmaut, Maut, Mautflucht, Mautausweichverkehr, erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, Durchgangsverkehr, Durchfahrverbot, Erheblichkeitsschwelle, Verkehrslärm, Wohnbevölkerung, Lärm, Grenzwert, Sichtbarkeitsgrundsatz, Verkehrszeichen, Zusatzzeichen, Erkennbarkeit, Erfassbarkeit, Bestimmtheit
Stichwort:Erheblichkeitsschwelle
Leitsatz:Ausnahmen von einem durch Verkehrszeichen angeordneten Durchfahrverbot können nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekanntgemachte Allgemeinverfügung zugelassen werden.

Den Anforderungen an die sofortige Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz) genügt jedenfalls eine Schilderkombination nicht mehr, die aus einem Verbotszeichen und vier Zusatzzeichen besteht.

Orientierungspunkte dafür, wann die Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr die Erheblichkeitsschwelle des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erreichen, können unter anderem der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - entnommen werden.

Erhebliche Auswirkungen liegen danach unter anderem dann vor, wenn der Beurteilungspegel durch den Mautausweichverkehr um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht erhöht oder ein schon in dieser Höhe bestehender Beurteilungspegel weiter erhöht wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 18.07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10751/06.OVG vom 25.04.2007

Rechtsgebiete:GG, Landesverfassung, BauGB, BNatSchG, LNatSchG, Landesverordnung, FFH-Richtlinie, Europäische Vogelschutzrichtlinie
Schlagworte:Bebauungsplan, Satzung, Normenkontrolle, Ortsrandstraße, Ortsumgehung, Lärmschutzwall, Wohngebiet, Straßenverkehr, Verkehr, überregionaler Verkehr, Verkehrsversorgung, Verkehrslärm, Lärmimmissionen, Durchgangsverkehr, Zielverkehr, Quellverkehr, Verkehrsentlastung, Entlastung, Verkehrsbelastung, Verkehrsuntersuchung, Innerortslage, Ableitung, Landesentwicklungsprogramm, Zielabweichung, Raumordnungsplan, Biotop, FFH-Schutzgebiet, FFH-Gebiet, Habitatschutz, Lebensraumschutz, Lebensraumtyp, Habitat, Art, Erhaltungsziel, Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme, Artenschutz, Verbot, Verbotstatbestand, Befreiungslage, Befreiung, Ausnahme, Ausnahmeprüfung, Ausnahmeentscheidung, Alternative, Erhaltungszustand, günstiger Erhaltungszustand, Kohärenz, Kohärenzsicherungsmaßnahme, Natura 2000-Gebiet, Vogelschutzgebiet, Abwägung, Abwägungsgebot, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Ausfertigung, Ausfertigungsvermerk, gedankliche Schnur, landesplanerischer Beitrag, Planerforderlichkeit, Verkehrspolitik, Ziel, Verkehrsentlastungskonzept, Verkehrsprognose, Kreisstraße, Anpassungsgebot, Schutzziele, erhebliche Beeinträchtigung, wesentlicher Bestandteil, Zerschneidung, Beunruhigung, Verlärmung, Standard-Datenbogen, vorhabenspezifische Maßnahme, vorgezogene Maßnahme, funktionsgleiche Maßnahme, Erheblichkeitsschwelle, dynamische Art, Schutzmaßnahme, Kompensationsmaßnahme, öffentliches Interesse, Maßnahmenplan, Lebensstätte, Brutstätte, individuenbezogene Prüfung, populationsbezogene Prüfung, Störung, Eingriff, Vermeidung, Ausgleich, naturschutzrechtlicher Eingriff
Stichwort:Erheblichkeitsschwelle
Leitsatz:Die Planung einer Ortsrandstraße, die zur deutlichen und nachhaltigen Verkehrsentlastung der Innerortslage beiträgt und dafür sorgt, dass zu-, ab- und durchfließender Verkehr möglichst zügig aus der Ortschaft herausverlagert wird, kann eine Abweichung von den grundsätzlichen Anforderungen des FFH-Rechts an den Lebensraumschutz rechtfertigen.

Ebenso können die Voraussetzungen für eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erfüllt sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10751/06.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 2.06 vom 07.03.2007

Rechtsgebiete:VwVfG, LVwG S-H, FStrG 1974, BImSchG, 16. BImSchV
Schlagworte:Planfeststellung, Straßenbauvorhaben, Verkehrslärm, Lärmschutz, nicht voraussehbare Wirkungen, nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen, 30-Jahres-Frist, kürzerer Prognosezeitraum, Prognosehorizont, fehlgeschlagene Prognose, Lärmsteigerung, erhebliche Belästigung, Erheblichkeitsschwelle, enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, Gesundheitsgefahr, Berechnungsverfahren, Dimensionierung
Stichwort:Erheblichkeitsschwelle
Leitsatz:1. Der Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen wegen nicht voraussehbarer (Lärm-)Wirkungen eines (Straßenneubau-)Vorhabens gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer der 30-Jahres-Frist gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Lärmprognose des Planfeststellungsbeschlusses zulässigerweise ein kürzerer Prognosezeitraum (hier: rund 15 Jahre) zugrunde lag. Das Tatbestandsmerkmal "nicht voraussehbar" ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der "fehlgeschlagenen Prognose" und setzt eine solche nicht voraus.

2. Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen erst dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt. Das ist grundsätzlich erst der Fall, wenn der nach der damaligen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) überschritten wird. Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

3. Der Anspruch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht dem Grunde nach, wenn der Betroffene bei Voraussehbarkeit dieser Wirkungen nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Dies ist grundsätzlich anhand des damals angewandten Berechnungsverfahrens zu ermitteln. Neue Berechnungsmethoden können ggf. angewandt werden, wenn die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Über die Dimensionierung danach anzuordnender nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen ist dagegen nach der derzeitigen Rechtslage zu entscheiden.

4. Der Anspruch ist nicht gegeben bei Straßen, die vor dem Inkrafttreten von § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974 (am 7. Juli 1974) planfestgestellt worden sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 2.06

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 1.05 vom 17.11.2005

Rechtsgebiete:LAG, BewG
Schlagworte:Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen, Schadensausgleich, Wertminderungen, Fehlen geringfügiger Flächenanteile, Erheblichkeitsschwelle
Stichwort:Erheblichkeitsschwelle
Leitsatz:Die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über einen lastenausgleichsrechtlich als weggenommen behandelten Grundbesitz stellt auch dann eine Rückgabe im Sinne der Schadensausgleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG dar, wenn geringfügige Teilflächen fehlen. Geringfügig sind Bestandsveränderungen, die den Einheitswert unberührt lassen. Maßgeblich ist insoweit § 22 BewG in der Fassung vom 16. Oktober 1934 (RGBl I S. 1035) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl I S. 961; wie Urteile vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 3 C 72.72 - BVerwGE 47, 265; vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 39.78 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 14 und vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 8.80 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 17).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 1.05


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