( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterEErheblichkeit von Abwägungsmängeln 

Erheblichkeit von Abwägungsmängeln

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 2.03 vom 26.11.2003

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen ohne Bebauungsplan, Abwägungsgebot, Erheblichkeit von Abwägungsmängeln, erschlossene Grundstücksfläche, Erschließungswirkung einer Anbaustraße.
Stichwort:Erheblichkeit von Abwägungsmängeln
Leitsatz:Fehlte bei Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides die seinerzeit nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlage, so ist dieser formelle Mangel dadurch unerheblich geworden, dass mit Wirkung vom 1. Januar 1998 das genannte Zustimmungserfordernis entfallen ist.

Von dieser Rechtsänderung unberührt blieb das materiellrechtliche Gebot, alle von der Planung der Erschließungsanlage berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot bezieht sich auch auf das Abwägen als Vorgang.

Ein Mangel im Abwägungsvorgang führt auch im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre.

Eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs bei Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Fall der Mehrfacherschließung eines Grundstücks auch im unbeplanten Innenbereich anerkannt, wenn sich die Erschließungswirkung einer Anbaustraße nach den tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (wie bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwGE 71, 363 <366>).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 2.03



BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 18.98 vom 12.04.2000

Rechtsgebiete:GG, BImSchG, 16. BImSchV, AEG, BbG
Schlagworte:Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges, Abwägungsgebot, "Teilentwidmung" einer Bahnanlage, Funktionslosigkeit, Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege, planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung, Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigung durch Verkehrslärm, kommunale Planungshoheit, Erheblichkeit von Abwägungsmängeln, Erschütterungen durch Schienenverkehr, Lage von Weichen.
Stichwort:Erheblichkeit von Abwägungsmängeln
Leitsatz:Leitsätze:

1. Bei der Wiederinbetriebnahme von Gleisen, die aufgrund einer Unterbrechung des betreffenden Schienenwegs infolge der deutschen Teilung zwar nicht entwidmet, aber außer Betrieb gestellt und abgebaut oder in einer dem Abbau gleichkommenden Weise verfallen waren, findet die Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung dort ihre Grenze, wo über die tatsächliche Vorbelastung hinausgehende Einwirkungen zu erwarten sind, die Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen können (vgl. BVerwGE 107, 350 <357> und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Anwendung dieser Rechtsprechung kommt auf den in der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung genannten Strecken westlich der innerdeutschen Grenze bis zu den dortigen Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes in Betracht.

2. Eine Gemeinde kann einem Planfeststellungsbeschluß, der der Wiederertüchtigung von Bahnanlagen dient, die infolge der deutschen Teilung tatsächlich (teilweise) stillgelegt, aber planungsrechtlich nicht entwidmet waren, nicht entgegenhalten, ihre Planungshoheit sei dadurch verletzt, daß die Wiederinbetriebnahme zu Lärmbeeinträchtigungen für Siedlungsgebiete führe. Die Rechtsprechung des Senats zu möglichen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen in solchen Fällen (vgl. BVerwGE 107, 350 und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - zur Veröffentlichung vorgesehen) kann auf die Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit nicht entsprechend angewandt werden.

3. Der Einbau einer Weiche in einen Schienenstrang stellt im Vergleich mit den allgemeinen, trotz moderner Sicherheitsvorkehrungen nicht völlig auszuschließenden Gefahren des Eisenbahnverkehrs kein gesteigertes Risiko dafür dar, daß ein Anliegergrundstück infolge eines Unfalls beeinträchtigt wird. Folglich muß insoweit die Lage einer Weiche in die Abwägung der Planfeststellungsbehörde nicht einbezogen werden.

Urteil des 11. Senats vom 12. April 2000 - BVerwG 11 A 18.98 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 18.98

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 3.98 vom 28.10.1998

Rechtsgebiete:GG, BImSchG, 16. BImSchV, AEG
Schlagworte:Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges, Schallschutz, wesentliche Änderung, Entwidmung, Erhöhung des Beurteilungspegels, Abwägungsgebot, Erheblichkeit von Abwägungsmängeln, Schutzwürdigkeit planungsrechtlich vorbelasteter Belange.
Stichwort:Erheblichkeit von Abwägungsmängeln
Leitsatz:Leitsätze:

Die Wiederherstellung des in den Nachkriegsjahren abgebauten zweiten Gleises eines Schienenweges ist nur dann eine im Sinne des § 41 BImSchG wesentliche Änderung dieses Schienenweges, wenn es sich bei der nach dem Abbau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke handelte.

Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Notwendigkeit einer Planfeststellung ergibt sich die rechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, in eine neue Abwägung einzutreten, die tatsächliche oder plangegebene Vorbelastungen nicht von vornherein ausblendet, sondern in den Blick nimmt und bewertend berücksichtigt. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von solchen Vorbelastungen betroffenen Belange sind jedoch grundsätzlich geringer als bei nicht derart vorbelasteten Belangen.

Führt bei der Beurteilung von Lärmimmissionen eine tatsächliche Vorbelastung der Umgebung dazu, daß von dem Vorhaben selbst keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen ausgehen, dann besteht mangels Schutzwürdigkeit des Interesses am Unterbleiben des Vorhabens kein Anlaß, Schutzvorkehrungen zu treffen oder einen Ausgleich in Geld zu gewähren.

Fehlt eine solche tatsächliche Vorbelastung, dann kann dem zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörenden Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer tatsächlichen Zunahme der Umgebungsbelastung die Schutzwürdigkeit nicht stets schon allein deshalb abgesprochen werden, weil sich diese Zunahme im Rahmen der bereits bisher bestehenden planungsrechtlichen Situation hält. Vielmehr ergibt sich die Grenze der Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung jedenfalls dort, wo die zu erwartenden Einwirkungen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen.

Urteil des 11. Senats vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 3.98

BVERWG – Beschluss, BVerwG 11 VR 4.98 vom 26.08.1998

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, BbG, AEG
Schlagworte:Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges, Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, Anhörungsverfahren, Akteneinsicht, Ermittlungspflicht, Amtshilfepflicht, Bestimmtheit des Verwaltungsaktes, Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange, Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, "Teilentwidmung" einer Bahnanlage, Funktionslosigkeit, Vorbelastung abzuwägender Belange, Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erheblichkeit von Abwägungsmängeln, Offensichtlichkeit, Einfluß auf Abwägungsergebnis, Einwendungsausschluß, besondere privatrechtliche Titel, Interessenabwägung
Stichwort:Erheblichkeit von Abwägungsmängeln
Leitsatz:Leitsätze:

Das aus den §§ 29, 72 Abs. 1 VwVfG folgende Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Gewährung von Akteneinsicht betrifft nur die von der Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde geführten oder beigezogenen Akten.

§ 24 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 VwVfG überläßt es in den vom Gegenstand des Verfahrens gezogenen Grenzen grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet.

Die Amtshilfepflicht von Behörden (§ 4 Abs. 1 VwVfG) und die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 26 Abs. 2 VwVfG) dienen nicht dem Schutz einzelner verfahrensbeteiligter Dritter, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben.

Der dauernde Übergang vom zweigleisigen zum eingleisigen Betrieb gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 10, § 14 Abs. 4 Buchst. d, § 44 Buchst. a des Bundesbahngesetzes betraf lediglich den Betrieb der Bahnstrecke, nicht aber ihre planungsrechtliche Qualität. Soweit der Träger des Vorhabens trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihm deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenden Entscheidung nutzlose Aufwendungen entstehen, handelt er - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko.

Beschluß des 11. Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 11 VR 4.98 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 11 VR 4.98


Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/erheblichkeit-von-abwaegungsmaengeln

"Erheblichkeit von Abwägungsmängeln - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN