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BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 69.08 vom 25.07.2008

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Berufungsbegründungsfrist, Verlängerung, Fristverlängerung, Antrag, erhebliche Gründe, Versagung, Fristversäumung, Wiedereinsetzung, Verschulden
Stichwort:erhebliche Gründe
Leitsatz:Ein Rechtsmittelführer darf nicht darauf vertrauen, dass einer ohne jegliche Angabe von Gründen beantragten Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung stattgegeben wird. Wird ein solcher Antrag am letzten Tag der Frist nach Büroschluss gestellt und erst nach Fristablauf abgelehnt, hat der Rechtsmittelführer die Fristversäumung zu vertreten. Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist kann in einem solchen Fall nicht gewährt werden.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 69.08




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