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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10899/04.OVG vom 29.06.2004

Rechtsgebiete:LBauO, BImSchG, LAbfWAG, Krw-/AbfG, 1. BImSchV
Schlagworte:Feuerungsanlage, Kleinfeuerungsanlage, Gesundheit, Gesundheitsgefahr, erhebliche Gefahr, Abfall, Abfallverbrennung, Immission, Rauch, Geruch, nachträgliche Anforderung, nachträgliche Anforderungen, Holzabfall, Altholz, belastetes Altholz, Brennstoff, bauaufsichtliches Einschreiten, Immissionsschutz, Immissionsschutzbehörde, Bauaufsichtsbehörde, Zuständigkeit, Bestandsschutz, Baugenehmigung
Stichwort:erhebliche Gefahr
Leitsatz:Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bauaufsichts- und Immissionsschutzbehörden bei Immissionen, die durch den Einsatz unerlaubter Brennstoffe in einer baurechtlich genehmigten Kleinfeuerungsanlage entstehen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 10899/04.OVG




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