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erhebliche Belästigung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10789/07.OVG vom 12.09.2007

Rechtsgebiete:BGB, LStrG, StVO, LImSchG
Schlagworte:verkehrsberuhigte Zone, Wendehammer, Gemeindestraße, reines Wohngebiet, faktischer Bolzplatz, Spielen auf der Straße, Ballspielen, Sondernutzung, Nachbar, Abwehrrecht, Immissionsschutzrecht, Anlage, verhaltensbezogener Lärm, Lärmgrenzwerte, TA-Lärm, Einschreitensanspruch, Ermessen, Ordnungsbehörde, Straßenbaulastträger, erhebliche Belästigung, Immissionsabwehranspruch, gemeindliche Einrichtung
Stichwort:erhebliche Belästigung
Leitsatz:1. Die Entstehung eines "faktischen Bolzplatzes" auf einem Wendehammer einer Gemeindestraße in einem reinen Wohngebiet kann durch von unzumutbarem Lärm betroffene Anwohner nicht im Wege des sog. Immissionsabwehranspruchs gegen gemeindliche Einrichtungen (§§ 1004, 906 BGB analog) abgewehrt werden.

2. Zu einem in solchen Fällen möglichen Rechtsanspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Ordnungsbehörde auf der Grundlage der auf verhaltensbezogenen Lärm ausgerichteten Bestimmungen des landesrechtlichen Immissionsschutzrechts.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10789/07.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 2.06 vom 07.03.2007

Rechtsgebiete:VwVfG, LVwG S-H, FStrG 1974, BImSchG, 16. BImSchV
Schlagworte:Planfeststellung, Straßenbauvorhaben, Verkehrslärm, Lärmschutz, nicht voraussehbare Wirkungen, nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen, 30-Jahres-Frist, kürzerer Prognosezeitraum, Prognosehorizont, fehlgeschlagene Prognose, Lärmsteigerung, erhebliche Belästigung, Erheblichkeitsschwelle, enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, Gesundheitsgefahr, Berechnungsverfahren, Dimensionierung
Stichwort:erhebliche Belästigung
Leitsatz:1. Der Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen wegen nicht voraussehbarer (Lärm-)Wirkungen eines (Straßenneubau-)Vorhabens gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer der 30-Jahres-Frist gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Lärmprognose des Planfeststellungsbeschlusses zulässigerweise ein kürzerer Prognosezeitraum (hier: rund 15 Jahre) zugrunde lag. Das Tatbestandsmerkmal "nicht voraussehbar" ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der "fehlgeschlagenen Prognose" und setzt eine solche nicht voraus.

2. Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen erst dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt. Das ist grundsätzlich erst der Fall, wenn der nach der damaligen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) überschritten wird. Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

3. Der Anspruch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht dem Grunde nach, wenn der Betroffene bei Voraussehbarkeit dieser Wirkungen nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Dies ist grundsätzlich anhand des damals angewandten Berechnungsverfahrens zu ermitteln. Neue Berechnungsmethoden können ggf. angewandt werden, wenn die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Über die Dimensionierung danach anzuordnender nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen ist dagegen nach der derzeitigen Rechtslage zu entscheiden.

4. Der Anspruch ist nicht gegeben bei Straßen, die vor dem Inkrafttreten von § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974 (am 7. Juli 1974) planfestgestellt worden sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 2.06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1559/01 vom 26.06.2002

Rechtsgebiete:BImSchG, BauNVO, 18. BImSchV, LAI-Freizeitlärm-Richtlinie 1995, GemO
Schlagworte:Freizeitlärm, Lärmimmission, Lärmrichtwerte, erhebliche Belästigung, kommunale Einrichtung, integratives Konzept, seltene Ereignisse, Schutzwürdigkeit, besonderes Wohngebiet
Stichwort:erhebliche Belästigung
Leitsatz:1. Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung von Lärmimmissionen aus kommunalen Einrichtungen (Jugendhaus, Stadthalle, Sporthalle).

2. Zur Schutzwürdigkeit eines Wohngrundstücks in einem besonderen Wohngebiet gegenüber Lärm aus "herangerückten" kommunalen Einrichtungen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1559/01

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 93.98 vom 13.10.1998

Rechtsgebiete:BauNVO
Schlagworte:Wertstoffcontainer, allgemeines Wohngebiet, untergeordnete Nebenanlage, Immissionen, Lärm, erhebliche Belästigung, Rücksichtnahmegebot, Nachbarschutz, Standort-Alternativen.
Stichwort:erhebliche Belästigung
Leitsatz:Leitsätze:

Wertstoffcontainer (hier: u.a. für Altglas) können als in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige untergeordnete Nebenanlagen (14 BauNVO) im Einzelfall gleichwohl wegen der von ihnen ausgehenden Immissionen an dem ausgewählten Standort gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein. Sie sind indes nicht schon deshalb unzulässig, weil in dem Gebiet ein anderer, die Nachbarschaft weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt.

Beschluß des 4. Senats vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 93.98 -

I. VG Hannover vom 10.10.1996 - Az.: VG 4 A 5506/95 -
II. OVG Lüneburg vom 29.05.1998 - Az.: OVG 6 L 1223/97 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 93.98


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