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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 93/06 vom 26.09.2006

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Bauleitplanung, Beeinträchtigung, erhebliche, Fachplanung, Gemeinde, Planung, Konkretisierung der, Planungshoheit, Verkehrslärm, Verkehrszunahme
Stichwort:erhebliche
Leitsatz:Die Antragsbefugnis einer Gemeinde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfordert, dass die Gemeinde die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Planungshoheit aufzeigt und hierbei die Möglichkeit eines Eingriffs in ihre Rechtsposition substantiiert darlegt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 93/06



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 110/06 vom 16.05.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Dolmetscher, Gefahr, erhebliche, Verwendung: Daten, Verwertungsverbot, Zuverlässigkeit
Stichwort:erhebliche
Leitsatz:1. Nimmt der Dolmetscher durch Weitergabe von Untersuchungsergebnissen an dritte Tatverdächtige zielgerichtet auf laufende Ermittlungsverfahren Einfluss, kann dieses Fehlverhalten einen die Unzuverlässigkeit begründenden nachhaltigen Vertrauensverlust der am gerichtlichen Verfahren Beteiligten in seine persönliche Integrität nach sich ziehen.

2. § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO erlaubt unter den angegebenen Voraussetzungen (hier: zur Abwehr von erheblichen Gefahren) die Übermittlung der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme nach § 100 a StPO ermittelten Informationen und auch deren zweckgemäße Verwendung in einem der Gefahrenabwehr dienenden Verwaltungsverfahren.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 110/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LB 44/02 vom 01.12.2004

Rechtsgebiete:BNatSchG, FFH-RL, Fischgewässerqualitätsverordnung, Fischgewässerrichtlinie, NNatG, NNatSchG, RL 2003/35/EG, Vogelschutz-Richtlinie, Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie
Schlagworte:Beeinträchtigung, erhebliche, Emssperrwerk, FFH-Gebiet, potenzielles, Fischgewässerrichtlinie, Kohärenz, Naturschutzverband, anerkannter: Umfang der Rügebefugnis, Schutzregime, Wechsel, Vogelschutz, Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen, Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie
Stichwort:erhebliche
Leitsatz:1. Das Klagerecht anerkannter Naturschutzvereine gemäß § 60 c NNatG führt nicht zu einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungsaktes. Das gerichtliche Verfahren ist materiell auf die Überprüfung der Bestimmungen beschränkt, die einen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen.

2. Auch wenn grundsätzlich die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zum Zeitpunkt seines Erlasses zu prüfen ist, kann ein (möglicherweise) bestehender Verstoß gegen Schranken des strikten Rechts danach behoben und dies wie das Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Verstöße, deren Behebung Ergebnis eines vom Planfeststellungsverfahren unabhängigen Verfahrens ist.

3. Vorkehrungen, mit denen Beeinträchtigungen durch § 19 a Abs. 2 BNatSchG a.F. geschützter Arten oder Lebensräume vermieden werden, sind bei der Bewertung der Erheblichkeit des Eingriffs gemäß § 19 c Abs. 2 BNatSchG a.F. zu berücksichtigen.

4. Bis zu der Veröffentlichung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind weder § 19 c BNatSchG a.F. noch die FFH-Richtlinie direkt anwendbar. Für gemeldete oder sich zur Meldung aufdrängende Gebiete entfaltet die FFH-Richtlinie allerdings Vorwirkungen, die darin bestehen können, dass das Vorhaben bereits an den Vorgaben der Richtlinie zu messen ist. Für Gebiete, deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht hinreichend sicher prognostiziert werden kann, hat es in diesem Zusammenhang mit dem Verbot sein Bewenden, diese Gebiete so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass sie für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 LB 44/02

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 9/02 vom 04.05.2004

Rechtsgebiete:BlmSchG, 4.BlmSchV
Schlagworte:Legehennenanlage, Flüssigkotverfahren, Anzeige, Betriebseinstellung, Trockenkotverfahren, TA-Luft, Erheblichkeit, Änderung, erhebliche, Wesentlichkeit, Zumutbarkeit, Splittersiedlung, Beweiserhebung
Stichwort:erhebliche
Leitsatz:1. Der Bestandsschutz aus § 67a BImSchG entfällt bei einer wesentlichen Änderung der Anlage.

2. Die Anwendbarkeit des § 16 BImSchG hängt nicht davon ab, ob die durch das BImSchG geschützten Belange tatsächlich verletzt sind, sondern lediglich, ob eine Berührung dieser Belange in Betracht kommt.

Der Übergang von einer Käfighaltung im Flüssigmistverfahren auf eine Mehretagenhaltung im Trockenkotverfahren ist wesentlich i. S. dieser Bestimmung.

3. Erheblich i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind Emissionen, die den davon Betroffenen nicht zumutbar sind. Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter. Die VDI-Richtlinie 3472 ist dabei eine Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen aus der Tierhaltung.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 9/02


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