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Erhaltungszustand

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10399/08.OVG vom 08.07.2009

Rechtsgebiete:BImSchG, FFH-RL, BNatSchG, LNatSchG, LuftVG, Seveso-II-Richtlinie, UmwRBehG, VRL, VwGO
Schlagworte:Abwägungsgebot, Abweichungszulassung, Alternative, Alternativenprüfung, Artenschutz, Ausnahmezulassung, Bechsteinfledermaus, Beutelmeise, Coleman Airfield, Eisvogel, Erhaltungszustand, FFH-Gebiet, Fluglärm, Fluglärmschutz, Flugplatzausbau, Flugsicherheit, Geschäftsreiseverkehr, Geschäftsreiseflugverkehr, Geschäftsreisejet, Grauspecht, Kammmolch, Kohärenzsicherung, Kohärenzsicherungsmaßnahmen, Landebahn, Lärmschutz, Lärmschutzbelange, Lebensraumtyp, Luftverkehrsrecht, Habitatschutz, Hartholzauenwald, Hauptvorkommen, Hindernisfreiheit, Instrumentenanflugverfahren, Metropolregion, Mittelspecht, Nachtflugbedarf, Nachtkernzeit, Nachtrandstunden, Nachtruhe, Naturschutzrecht, Nebenvorkommen, Netz Natura 2000, Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Präklusion, Prognose, Schwarzspecht, Speyer, Standortalternative, Startbahn, Strahlflugzeug, Störfallbetrieb, Störfallrisiko, Taxiflugverkehr, Vogelschlag, Vogelschlagrisiko, Vogelschutz, Vogelschutzgebiet, Verkehrslandeplatz, Verkehrslärm, Verträglichkeitsprüfung, Weichholzauenwald, Werksflugverkehr
Stichwort:Erhaltungszustand
Leitsatz:1. Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer ist mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Verfahrens bewirkt nicht, dass mit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nach § 61 Abs. 3 BNatSchG bereits präkludierte Einwendungen wieder "klagefähig" werden.

3. Der Schutzstatus der in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG lediglich als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, wenn die Behörde bei der Bewertung und Gewichtung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten - in ggf. europarechtskonformer Auslegung - nicht zwischen Vogelarten mit Hauptvorkommen und solchen mit Nebenvorkommen unterschieden hat.

4. Zu den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung im Vogel- und Habitatschutzrecht.

5. Das öffentliche Interesse an einem bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehr kann wegen der starken Exportorientierung der regionalen Wirtschaft eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie rechtfertigen.

6. Eine zumutbare Alternativlösung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie liegt nur vor, wenn die realistische Möglichkeit besteht, die mit dem Projekt verfolgte Zielsetzung an dem anderen Standort innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen.

7. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0 bis 5 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus, durch den sich der betreffende Flugplatz von der Mehrzahl der nach Größe und Verkehrsfunktion vergleichbaren Flugplätze in Deutschland unterscheidet (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, BVerwGE 127, 95).

8. Zur Berücksichtigung von Belangen der Flugsicherheit im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei einem Flugplatzausbauvorhaben.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10399/08.OVG



HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 C 1347/08.N vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BNatSchG, V-RL
Schlagworte:Artenschutz, Ausgleichsmaßnahme, Ausweichhabitat, Befreiung, Befristung, Bestandsgefährdung, Erhaltungszustand, Ersatzlebensraum, Pachtvertrag, Vogelschutz
Stichwort:Erhaltungszustand
Leitsatz:Eine der Gemeinde lediglich befristet erteilte Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. ist nicht geeignet, den mit dem Vollzug einer gemeindlichen Straßenplanung durch Bebauungsplan einhergehenden Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BNatSchG a.F. zu überwinden.

Ein im Befreiungsbescheid vorgegebenes artenschutzrechtliches Ausgleichskonzept zur Erhaltung der Arten in ihrem Bestand und in ihrer Populationsgröße bedarf einer dauerhaften rechtlichen Absicherung. Diese ist in Bezug auf Flächen, die nicht in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, sich auch nicht im Eigentum der Gemeinde befinden und über die die Gemeinde einen Pachtvertrag mit entsprechender Unterverpachtung lediglich über einen Zeitraum von 10 Jahren geschlossen hat, nicht gewährleistet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 C 1347/08.N

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10435/08.OVG vom 11.02.2009

Rechtsgebiete:VwVfG, FStrG, BNatSchG, LNatSchG, Europäische Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie
Schlagworte:Abweichung, Alternative, Alternativenprüfung, Art, prioritäre Art, Artenschutz, Bachdurchlass, Bedarfsplan, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum, Bergwerk, Bewertung, Biotop, Bundesfernstraße, Deponie, Einwendungsausschluss, Erhaltungsziel, Erhaltungszustand, günstiger Erhaltungszustand, Erdmasse, Ermittlung, Fledermaus, Fledermausschutz, Fledermausquartier, FFH-Gebiet, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Grünbrücke, Habitat, Habitatschutz, Kohärenz, Kohärenzsicherung, Kollision, Kompensation, Lebensraumtyp, Naturschutzverein, nachgelassener Schriftsatz, Planfeststellung, Präklusion, Schutzgebiet, Straßenbepflanzung, Tunnel, Tunnelsprengung, Überflughilfe, Verbandsklage, Verträglichkeitsprüfung, Vogelschutzgebiet, Vorkommen, Vorbehalt, worst-case-Betrachtung, Zerschneidung
Stichwort:Erhaltungszustand
Leitsatz:Zur Ortsumgehung einer bestehenden Bundesstraße (B 427), die erstmals ein FFH-Gebiet mit einem bedeutenden Fledermausquartier anschneidet und im weiteren Verlauf durch einen Tunnel führt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10435/08.OVG

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 C 1975/07.T vom 17.06.2008

Rechtsgebiete:BNatSchG, FFH-RL, Vogelschutzrichtlinie
Schlagworte:Artenschutz, Erhaltungszustand, Nestbegriff, Präklusion, Sicherheit der Luftfahrt, Vereinsklage
Stichwort:Erhaltungszustand
Leitsatz:1. Die Präklusionsregelung in § 61 Abs. 3 BNatSchG verstößt nicht gegen europäisches Naturschutzrecht.

2. Außergewöhnliche Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 - C 342/05 - "Jagd auf Wölfe"), die eine Abweichung von einem artenschutzrechtlichen Verbot des Art. 12 FFH-Richtlinie auch dann erlauben, wenn sich die Populationen der betroffenen Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, können auch darin liegen, dass Ausgleichsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustandes dieser Populationen bewirken (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C 57/89 - "Leybucht").

3. Dem Verbotstatbestand des Art. 5 lit. b) der Vogelschutzrichtlinie liegt ein funktionaler Nestbegriff zugrunde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -).

4. Die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a) Vogelschutzrichtlinie sind im Kontext des europäischen Artenschutzrechts weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 C 1975/07.T


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