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Erhaltungsrecht

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 3.07 vom 18.12.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BNatSchG, BauNVO, BauO Bln, DSchG Bln, VO über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
Schlagworte:Normenkontrolle (Stattgabe), Bebauungsplan, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, förmliche Bürgerbeteiligung, frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Umweltprüfung, Planrechtfertigung, Vollzugsunfähigkeit, Erhaltungsverordnung, Kerngebiet, teilweise unzulässige Festsetzung, Funktion als unverzichtbare Verkehrsfläche, Unzulässigkeit vertraglicher Regelung, Verkehrsbelange, (zulässige) Begrenzung der Stellplatzzahl, Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, Eingriffsregelung nach dem BNatSchG, städtebaulicher Vertrag, Belange des Denkmalschutzes, Gestaltung des Ortsbildes, Erhaltungsrecht, Rücksichtnahmegebot, Abstandsflächenunterschreitung, Maß der baulichen Nutzung, Überschreitung der Obergrenze, Ermittlung der Geschossflächenzahl, (unzulässige) Einbeziehung notwendiger Erschließungsflächen, besondere städtebauliche Gründe, allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Beeinträchtigung, Indizwirkung der Abstandsflächenunterschreitung, ausreichende Beleuchtung mit Tagslicht, Schutzniveau bei Hotelräumen, Einfluss auf das Abwägungsergebnis, Gesamtunwirksamkeit
Stichwort:Erhaltungsrecht
Leitsatz:1. Die Festsetzung einer bisher als öffentliches Straßenland gewidmeten Fläche als für die Bebauung vorgesehene Fläche im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 und § 7 BauNVO (Kerngebiet) statt als Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ist unzulässig, wenn die Fläche weiterhin ausschließlich Verkehrszwecken dienen soll.

2. Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, weil sie der straßenmäßigen Erschließung des Baugrundstücks dienen, dürfen bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO nicht mit einbezogen werden.

3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht.

4. Ergeben sich durch Festsetzungen eines Bebauungsplans geringere Abstandsflächen (§ 6 Abs. 8 BauO Bln), müssen deren Auswirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts in der Abwägung berücksichtigt werden.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 3.07



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 1056/05 vom 21.03.2006

Rechtsgebiete:BauGB, LBO
Schlagworte:Sachliche Zuständigkeit, Baurechtsbehörde, Zuständigkeits-Verlagerung, Interessenkonflikt, Parteilichkeit, Einwendung, Bauvorhaben, Zivilrechtliches Abwehrrecht, Behördeninterner Mitwirkungsakt, Baugenehmigungspflicht, Erweiterung, Erhaltungsrecht, Erhaltungssatzung
Stichwort:Erhaltungsrecht
Leitsatz:1. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ist nicht nur im Baugenehmigungsverfahren, sondern auch dann anwendbar, wenn die Baurechtsbehörde über einen Antrag auf baurechtliches Einschreiten entscheiden muss, der gegen ein Vorhaben der Gemeinde gerichtet ist (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 29.3.1999 - 3 S 718/99 -, VBlBW 1999, 309) oder der von der Gemeinde selbst unter Berufung auf nachbarliche Rechte gestellt wird.

2. Einwendungen gegen ein Vorhaben, die für das konkrete baurechtliche Verfahren irrelevant sind, wie etwa die Geltendmachung rein zivilrechtlicher Abwehrrechte, oder behördeninterne Mitwirkungsakte, die nicht der Entscheidungsbefugnis der Baurechtsbehörde unterliegen, wie bspw. die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung oder des gemeindlichen Einvernehmens, sind keine "Einwendungen" im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO.

3. Regelungen in Erhaltungssatzungen, welche eine Baugenehmigungspflicht für bauliche Maßnahmen vorsehen, die ansonsten einer "erhaltungsrechtlichen" Genehmigung nach §§ 172, 173 BauGB bedürften, sind auch nach Aufhebung der Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Einführung einer Genehmigungspflicht (§ 111 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1972) durch die LBO 1995 noch in Kraft.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1056/05


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