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Erhaltung eines historischen Gebäudes als Gesellschaftszweck

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Urteil, 14 U 129/00 vom 19.04.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Erhaltung eines historischen Gebäudes als Gesellschaftszweck, Beendigung des Gesellschaftsvertrags
Stichwort:Erhaltung eines historischen Gebäudes als Gesellschaftszweck
Leitsatz:1. Eine Vereinbarung, wonach die eine Vertragspartei ein sich in ihrem Eigentum stehendes Grundstück der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, damit diese ein darauf stehendes historisches Gebäude renoviert und erhält, kann sich als Gesellschaftsvertrag darstellen, der mangels entgegenstehender Vereinbarung ohne daß es eines wichtigen Grundes bedarf jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

2. Hat der Grundstückseigentümer den Gesellschaftvertrag gekündigt, so stehen der anderen Vertragspartei allenfalls Auseinandersetzungsansprüche (§§ 730 ff. BGB) zu. Ihre bis dahin erbrachten vertraglichen Leistungen kann sie weder nach Rücktrittsrecht noch nach Bereicherungsrecht noch nach Auftragsrecht zurückverlangen.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 14 U 129/00




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