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Ergebniskontrolle

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 323/06 vom 17.06.2009

Rechtsgebiete:SächsKomZG, SächsKAG
Schlagworte:Verbandssatzung, Verbandsversammlung, Stimmrechtsverteilung, Stimmengewichtung, Mehrfachstimmrecht, Ergebniskontrolle, Plausibilitätskontrolle
Stichwort:Ergebniskontrolle
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 323/06



SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 D 15/06 vom 03.12.2008

Rechtsgebiete:VwGO, SächsKAG
Schlagworte:Niederschlagswassergebühr, Schmutzwassergebühr, Ergebniskontrolle, Abschreibungen/Rückstellungen/Rücklagen
Stichwort:Ergebniskontrolle
Leitsatz:1. Die von den Abschreibungen zu unterscheidenden Rückstellungen unterfallen dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff des § 11 Abs. 1 SächsKAG.

2. Rücklagen für zukünftige Investitionen können bei der Kostenermittlung im Rahmen des § 11 SächsKAG nicht berücksichtigt werden. Sind die Investitionen getätigt, können sie angeschrieben werden.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 D 15/06

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 31/07 vom 21.11.2007

Rechtsgebiete:KAG SH
Schlagworte:Ergebniskontrolle, Kalkulation, Kalkulationsmangel, Kurabgabe
Stichwort:Ergebniskontrolle
Leitsatz:Beruht die Kalkulation einer kommunalen Abgabe nicht auf sachgerechten Annahmen, ist der durch Satzung bestimmte Abgabesatz (hier Kurabgabe) auch dann unwirksam, wenn sich das Ergebnis der Kalkulation durch nachfolgende Prüfung bestätigen lässt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats aus 2 L 26/98 und 2 LB 148/02 entgegen 2 L 197/94).
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 31/07

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 576/05 vom 12.07.2007

Rechtsgebiete:SächsKAG, SächsWG
Schlagworte:Abgabenrecht, Abwasserbeitrag, Vorteilsbegriff, Abwasserbeseitigungskonzept, Flächenseite, Gebührenkalkulation, Grundstücksmaßstab, Vollgeschossmaßstab, Ergebniskontrolle
Stichwort:Ergebniskontrolle
Leitsatz:1. § 18 Abs. 1 SächsKAG liegt kein anlagenbezogener, sondern ein grundstücksbezogener Vorteilsbegriff zugrunde. Maßgebend für die Beitragsbemessung ist die Steigerung des Verkehrs- und Gebrauchswertes eines Grundstücks, nicht der Umfang der voraussichtlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.

2. Die Gemeinden entscheiden im Rahmen des Wasserrechts und nach ihrem Ermessen über das Abwasserbeseitigungskonzept. Bei der Entscheidung, welche Teile des Entsorgungsgebietes über öffentliche Anlagen und welche Teile über nichtöffentliche Anlagen entsorgt werden sollen, haben sie ein weites Ermessen. Die wasserrechtlich rechtmäßig getroffene Entscheidung ist für das Abgabenrecht bindend.

3. Fehler bei der Ermittlung des Betriebskapitals oder des Abgabensatzes führen nur dann zur Nichtigkeit der Satzung, wenn der objektiv richtig berechnete Abgabensatz überschritten wird.

4. Ein aus der Kombination von Grundstücksfläche und Vollgeschosszahl gebildeter Verteilungsmaßstab bei der Heranziehung zu Entwässerungsbeiträgen ist in Sachsen weiterhin nicht zu beanstanden.

5. Eine satzungsrechtliche Regelung, die den Nutzungsfaktor bei eingeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit mit 1,0 bestimmt und für jedes weitere Vollgeschoss um 0,25 erhöht, begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken.

6. § 2 Abs. 2, § 39a Satz 3 SächsKAG sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 576/05


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