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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 M 436/03 vom 21.07.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BSHG, RegelsatzVO
Schlagworte:Sozialhilfe, Rechtsschutz, vorläufiger, Beschwerdeverfahren, Streitgegenstand, Wiedereinsetzung, Antragsänderung, Klageänderung, Bekleidungshilfe, Leistung, einmalige, Sachleistung, Bezugsschein : Kleiderkammer, Pauschalierung, Grundausstattung, Ergänzungsbedarf, Beihilfekatalog, Verwaltungsvorschrift
Stichwort:Ergänzungsbedarf
Leitsatz:1. Eine Änderung des Streitgegenstands kommt in einem Beschwerdeverfahren, in dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, grundsätzlich nicht in Betracht.

2. Zur Zulässigkeit der Pauschalierung von einmaligen Leistungen durch den Träger der Sozialhilfe (Bekleidungspauschale).

3. Ein Hilfeempfänger, der eine Bekleidungspauschale in Anspruch nimmt, kann grundsätzlich wegen eines zusätzlichen Bedarfs an Bekleidung auf eine Sachleistung (Bezugsschein für die Kleiderkammer) verwiesen werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 436/03




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