JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Ergänzung von Ermessenserwägungen
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Schlagworte: | Achtung des Privatlebens, Ausländerrecht, Ausländer der zweiten Generation, Ausnahme, Ausnahmefall, Ausweisung, Änderung der Rechtsprechung, Einzelfallwürdigung, Ergänzung von Ermessenserwägungen, Ermessen, Ermessensausweisung, Ermessensentscheidung, Ermessenserwägungen, europarechtskonforme Auslegung, gerichtliches Verfahren, höherrangiges Recht, Nachholung, Nachschieben von Gründen, private Belange, Regelausweisung, Straftat, Verhältnismäßigkeit, vollständige Nachholung |
| Stichwort: | Ergänzung von Ermessenserwägungen |
| Leitsatz: | Soweit aufgrund der fortentwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2007, BVerwGE 129, 367) insbesondere bei der Gruppe der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer auch in Fällen eines Regelausweisungstatbestandes wegen des Vorliegens einer Ausnahme jeweils eine Ermessensentscheidung notwendig ist, kann bei vollständigem Fehlen solcher Ermessenserwägungen - anders als von der Rechtsprechung in europarechtskonformer Auslegung des § 114 Satz 2 VwGO in Fällen der Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern als Ausnahme zugestanden (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004, BVerwGE 121, 297) - eine Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erlaubt werden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11361/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwVfG, VwGO, AufenthG, AuslG, StAG, HumHAG |
| Schlagworte: | Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit, jüdische Kontingentflüchtlinge, gerichtlicher Rechtsschutz, Ermessensausübung, Ergänzung von Ermessenserwägungen, Nachholung einer Ermessensentscheidung, Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland, Auswirkungen eines Fehlverhaltens im Einbürgerungsverfahren auf Dritte |
| Stichwort: | Ergänzung von Ermessenserwägungen |
| Leitsatz: | 1. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt. 2. Es kann offenbleiben, ob und ggf. welche verfassungsrechtlichen Grenzen für die Rückgängigmachung des gesetzlichen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Kindes durch rückwirkende Aufhebung des Aufenthaltstitels des Elternteils bestehen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 20.05 | |
| Rechtsgebiete: | EG, GG, BayVwVfG, RuStAG/StAG, VwGO |
| Schlagworte: | Erschlichene Einbürgerung, Rücknahme, Staatsangehörigkeit, Bewusste Täuschung, Täuschungsvorsatz, Offenbarungspflicht, Mitwirkungspflicht Staatenlosigkeit, Unionsbürgerschaft, Ergänzung von Ermessenserwägungen |
| Stichwort: | Ergänzung von Ermessenserwägungen |
| Leitsatz: | Eine durch bewusste Täuschung (hier: Verschweigen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren) erwirkte Einbürgerung kann auch dann gem. Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird und die Unionsbürgerschaft verliert; aus Europarecht ergibt sich keine Verpflichtung, von der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung abzusehen. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 5 B 03.2462 | |
| Rechtsgebiete: | GG, SBG 1992, GFG 1992 |
| Schlagworte: | Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung, Asylberechtigter, Einvernehmen der Staatsanwaltschaft, Ergänzung von Ermessenserwägungen, Ermessensentscheidung, Duldungsgründe, Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland, schwerwiegende Gründe. |
| Stichwort: | Ergänzung von Ermessenserwägungen |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Das nach § 64 Abs. 3 AuslG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft dient nicht dem Schutz des Ausländers. 2. Die Ausweisung eines Asylberechtigten nach Ermessen erfordert die Berücksichtigung der in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe; besteht ein absolutes Verbot der Abschiebung in den Heimatstaat, muß dieses bei Ausübung des Ermessens als solches berücksichtigt werden; die Behörde darf dann bei der Ermessensbetätigung nicht von einer nach Maßgabe einer "Schutzerklärung" des Heimatstaates möglichen Abschiebung ausgehen. 3. Die Abschiebung eines Asylberechtigten nach § 51 Abs. 3 1. Alternative AuslG setzt voraus, daß der Ausländer mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die innere oder äußere Sicherheit des Staates verletzen wird. 4. Die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Urteil des 1. Senats vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - I. VG München vom 17.07.1996 - Az.: VG M 7 K 94.2957 - II. VGH München vom 09.04.1997 - Az.: VGH 10 B 96.2986 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 17.97 | |
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