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Ergänzendes Verfahren

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10666/08.OVG vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:LStrG, UVPG, VwGO
Schlagworte:Bebauungsplan, Straße, Straßenplanung, Landesstraße, Verkehrsentlastung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Vorprüfung, Habitatschutz, landespflegerischer Begleitplan, landespflegerischer Eingriff, Umwelt, Umweltbelange, Verfahrensfehler, Unbeachtlichkeit, Nachholung im gerichtlichen Verfahren, ergänzendes Verfahren, Abwägung, Abwägungsfehler, Aussetzung
Stichwort:Ergänzendes Verfahren
Leitsatz:Zur Unbeachtlichkeit des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einer Straßenplanung durch einen Bebauungsplan.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10666/08.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 KN 29/07 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, UVPG
Schlagworte:Abwägung, Abwägungsmangel, Abwägungsvorgang, Bebauungsplan, Windkraftanlage, ergänzendes Verfahren
Stichwort:Ergänzendes Verfahren
Leitsatz:1. In einem ergänzenden Verfahren können nicht Fehler behoben werden, die die Grundzüge der Planung berühren. Dementsprechend darf das ergänzende Verfahren nicht seinerseits die Grundzüge der Planung modifizieren.

2. Grundzüge der Planung können berührt sein, wenn in einen durch ergänzendes Verfahren geänderten Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen - hier für die Errichtung von Windkraftanlagen -, die der ursprüngliche Plan festgesetzt hatte, zum Teil nicht übernommen werden und dadurch ein wesentlicher Teil des Plangebiets für die Bebauung (mit Windkraftanlagen) nicht mehr zur Verfügung steht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 KN 29/07

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 28/08 vom 05.12.2008

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, BImSchG, FStrG
Schlagworte:Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel, Aufklärungspflicht, Sachverständigengutachten, Darlegungsgebot, ergänzendes Verfahren, Abwägungsmangel, Heilung, Trennungsgrundsatz, Lärmvorsorge, Lärmschutzmaßnahmen, Verkehrslärmvorbelastung, Lärmsanierung, Trassenwahl
Stichwort:Ergänzendes Verfahren
Leitsatz:1. Liegen zu der unter Beweis gestellten Frage Sachverständigengutachten vor, welche diese gegensätzlich beantworten, darf sich die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Nichteinholung eines weiteren Gutachtens nicht darauf beschränken, die fehlende Eignung des vom Gericht verwerteten Gutachtens aufzuzeigen; die Beschwerde muss außerdem darlegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass auch das andere Gutachten nicht geeignet ist, die Beweisfrage abschließend zu klären.

2. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Mängel der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter fehlerfreier Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält (im Anschluss anUrteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365> ).

3. Die Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG ist auf eine Lärmvorsorge unterhalb der für Maßnahmen des Lärmschutzes geltenden Beeinträchtigungsschwelle (§ 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) durch räumliche Trennung störungsträchtiger und -empfindlicher Nutzungen ausgerichtet; ihr kann daher nicht die Abwägungsdirektive entnommen werden, die Trasse einer Straße möglichst so zu wählen, dass Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden, die zu einer Verringerung bestehender Verkehrslärmvorbelastungen (Lärmsanierung) führen (im Anschluss anUrteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253 f.> ).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 28/08

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 64.07 vom 06.05.2008

Rechtsgebiete:VwVfG, VwGO, NStrG, NVwVfG
Schlagworte:Straßenrechtliche Planfeststellung, Planfeststellungsbehörde, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitskonzentration, Zuständigkeitsbestimmung, Landesstraße, Kreisstraße, kreisüberschreitendes Vorhaben, Kreisgrenze, Aufsichtsbehörde, Rügebefugnis, nicht enteignungsrechtlich Betroffener, mittelbar Betroffener, Drittschutz, Landesrecht, Landesorganisationsrecht, abschließende Regelung, Bundesrecht, Analogie, Verwaltungsverfahren, ergänzendes Verfahren, Verfahrensfehler, Formfehler, Heilung, Unbeachtlichkeit, Planungsermessen, Entscheidungsspielraum, Entscheidungsalternative, konkrete Möglichkeit
Stichwort:Ergänzendes Verfahren
Leitsatz:1. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für den Bau von Straßen, die keine Bundesfernstraßen sind, richtet sich nach Landesrecht (Landesorganisationsrecht). Ist nach der revisionsrechtlich bindenden Auslegung des Landesrechts (hier: § 38 Abs. 5 NStrG) die tätig gewordene Planfeststellungsbehörde örtlich nicht zuständig und die landesrechtliche Regelung abschließend, kann dieses Ergebnis bundesrechtlich nicht in Frage gestellt werden.

2. Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist nicht anwendbar bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind (wie Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76 <79>). Eine Behebung des Mangels der örtlichen Zuständigkeit durch eine (unmittelbare oder auch nur ergänzende) Anwendung von § 75 Abs. 1a VwVfG ist danach ausgeschlossen.

3. Zur - hier irrevisibles Landesrecht betreffenden - Frage, ob auch ein von der Planfeststellung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener die fehlende örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde rügen kann.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 64.07


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