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Ergänzen von Ermessenserwägungen

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BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 45.06 vom 15.11.2007

Rechtsgebiete:GG, AufenthG, AuslG, VwGO, EMRK Richtlinie 2004/38/EG, Richtlinie 2003/109/EG
Schlagworte:Ausweisung, maßgeblicher Zeitpunkt, Sach- und Rechtslage, Verhältnismäßigkeit, Ist-Ausweisung, Ermessensausweisung, verfahrensbegleitende Kontrollpflicht, nachträgliche Änderungen, Ergänzen von Ermessenserwägungen, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, besonderer Ausweisungsschutz.
Stichwort:Ergänzen von Ermessenserwägungen
Leitsatz:1. Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.

2. Ist nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Anfechtungsprozess über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers zu entscheiden, der im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, kommt ihm besonderer Ausweisungsschutz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugute.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 45.06




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