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Erfüllungseinwand

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 12 Ta 250/08 vom 23.09.2008

Rechtsgebiete:ZPO, GeWO
Schlagworte:Zwangsvollstreckung, Zwangsmittel, Erfüllungseinwand, Zeugnis, Schreibfehler
Stichwort:Erfüllungseinwand
Leitsatz:Der Erfüllungseinwand ist im Zwangsmittelverfahen zu beachten.

Zu den - jedem titullierten Zeugnisanspruch innewohnenden - Anforderungen an die formelle Ausgestaltung eines Zeugnisses gehört, dass Name und Vorname des Arbeitnehmers fehlerfrei geschrieben sind.

Eine fehlerhafte Schreibweise hindert die Erfüllung des titulierten Zeugnisanspruchs.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 12 Ta 250/08



HESSISCHES-LAG – Beschluss, 16 Ta 255/02 vom 13.08.2002

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Schlagworte:Zwangsvollstreckung
Stichwort:Erfüllungseinwand
Leitsatz:1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinwand des Schuldners dann zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn die die Erfüllung des titulierten Anspruchs begründenden Tatsachen unstreitig sind.

2. Zu den Anforderungen, die ein Schriftstück erfüllen muss, damit es den Merkmalen eines Arbeitszeugnisses genügt, gehört auch eine äußere Form, die den Gepflogenheiten des Geschäftslebens Rechnung trägt. Die Verwendung der Schriftgrösse »10« trägt dem Rechnung.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 16 Ta 255/02

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 243/00 vom 10.05.2000

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Vollstreckungstitel, Bestimmtheit, Erfüllungseinwand
Stichwort:Erfüllungseinwand
Leitsatz:10.05.2000

6 W 243/00

Rechtliche Grundlage:

ZPO §§ 887, 888, 767, 704

1. Der Grundsatz der Bestimmtheit des Vollstreckungstitels ist bei immissionsrechtlichen Unterlassungsklagen gewahrt, wenn der Titel die zu unterlassende Störung benennt und den durch die Handlung zu erzielenden Erfolg bestimmt bezeichnet.

2. Der Senat führt seine bisherigen Rechtsprechung fort, dass im Verfahren nach §§ 887 ff. ZPO der Erfüllungseinwand des Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.07.1998, 6 W 338/98).
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 243/00


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