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Erforderlichkeitsmaßstab für die Namensänderung bei sog. Scheidungshalbwaisen

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BRANDENBURG – Urteil, 4 A 277/02 vom 20.11.2003

Rechtsgebiete:GG, BGB, NÄG, VwGO, VwVfGBbg
Schlagworte:Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 3 Abs. 1 NÄG (offengelassen), Keine Sperrwirkung der §§ 1616 - 1618 BGB für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung bei sog. Scheidungshalbwaisen, Erforderlichkeitsmaßstab für die Namensänderung bei sog. Scheidungshalbwaisen, Prinzip der Namenskontinuität
Stichwort:Erforderlichkeitsmaßstab für die Namensänderung bei sog. Scheidungshalbwaisen
Leitsatz:1. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheides aufgrund einer isolierten Anfechtungsklage wegen materieller Rechtswidrigkeit gestaltet das Verwaltungsrechtsverhältnis endgültig. Für eine erneute Entscheidung der Widerspruchsbehörde besteht jedenfalls bei einem gebundenen Verwaltungsakt kein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Zur Anwendung des Erforderlichkeitsmaßstabes im Einzelfall bei einer begehrten Namensänderung von sog. Scheidungshalbwaisen.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 4 A 277/02




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