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Erforderlichkeit der Erschließungsanlage

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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 1583/05 vom 22.02.2006

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Entwässerungsrinne, Erforderlichkeit der Erschließungsanlage, Erschließungsbeitrag, Planabweichende Straßenherstellung, verkehrsberuhigter Bereich
Stichwort:Erforderlichkeit der Erschließungsanlage
Leitsatz:Der Einbau einer der Straßenentwässerung dienenden Querrinne kann im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB erforderlich sein. Soweit das Überfahren einer solchen Rinne mit dem Kfz zu einer deutlichen Reduzierung der Geschwindigkeit nötigt, kann sich eine besondere Rechtfertigung hierfür aus der Festsetzung als verkehrsberuhigter Bereich gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ergeben.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 1583/05




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