Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalls, der das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen soll, eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf.
1. Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
2. Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort]
Da es sich bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nicht um ein standardisiertes Messverfahren mit herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung der Ordnungsmäßigkeit der Messung handelt, müssen die Feststellungen erkennen lassen, wie sich der Tatrichter von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugt hat, insbesondere anhand welcher Umstände etwa Begrenzungspfosten oder Rücklichter die Orientierungspunkte bei der Länge der Messstrecke und den gleichbleibenden oder veränderlichen Abstandsverhältnissen ermittelt wurden.
Der Senat hält an seiner (strengen) Auffassung fest, dass bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG dem tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein muss, sondern auch, mit welchem bauartzugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind.
1. Allein aus dem Umstand, dass ein Betroffener mehrere (hier: sechs) verkehrsrechtliche Voreintragungen im Verkehrszentralregister aufweist, von denen zwei als einschlägig zu bezeichnen sind, kann noch nicht ohne Weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung und damit auf "Beharrlichkeit" geschlossen werden.
2. Zur Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Betroffenen, der als arbeitsloser Berufskraftfahrer eine Anstellung in Aussicht hat.
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG aufgrund einer Atemalkoholmessung muss den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ggf. auch hinreichend deutlich auch zu entnehmen sein, dass der Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten betragen hat .
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen vorgeworfen wird, vorsätzlich Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt zu haben.
Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden.
Bei einer Verurteilung nach § 24 a StVG, der eine Atemalkoholmessung zugrunde liegt, reicht es grundsätzlich aus, wenn in den Urteilsgründen lediglich Messmethode und Atemalkoholwerte mitgeteilt werden. Die turnusgemäße Eichung des benutzten Gerätes und die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen muss, wenn keine Einwände insoweit erhoben werden, nicht dargelegt werden (Abweichung von OLG Hamm, Beschluss vom 18. 7. 2001, 2 Ss OWi 455/01 = ZAP-EN-Nr. 428/2001 = VA 2001, 112 = VRS 101, 53 = DAR 2001, 416 = zfs 2001, 428 = BA 2001, 373).