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erforderliche auswärtige Unterbringung

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BSG – Urteil, B 11 AL 12/07 R vom 27.08.2008

Rechtsgebiete:SGB III, AusbFöAnO, SGG, SGB X
Schlagworte:Berufsausbildungsbeihilfe - Fahrkosten - monatliche Familienheimfahrt - erforderliche auswärtige Unterbringung - sozialgerichtliches Verfahren -Höhenstreit - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Einkommensanrechnung - Freibetrag - Übertragbarkeit - Rechtsprechung
Stichwort:erforderliche auswärtige Unterbringung
Leitsatz:Bei Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ist das für die Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt vorgeschriebene Merkmal der "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" bereits dann gegeben, wenn die Entfernung zwischen der konkreten Ausbildungsstätte und dem Familienwohnort so groß ist, dass tägliche Pendelfahrten unzumutbar sind; unerheblich ist, ob am Familienwohnort oder im Tagespendelbereich eine geeignete Ausbildung möglich gewesen wäre.
Volltext: BSG - Urteil, B 11 AL 12/07 R




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