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Erfolgshonorar

Entscheidungen der Gerichte




OLG-STUTTGART – Beschluss, 12 W 39/09 vom 19.08.2009

Rechtsgebiete:ZPO, GVG
Stichwort:Erfolgshonorar
Leitsatz:1. Im Falle einer Stufenklage wird durch ein Teilurteil über die Begründetheit des Auskunftsanspruchs konkludent der beschrittene Rechtsweg für die gesamte Klage bejaht. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung erfasst auch den noch anhängigen Leistungsanspruch.

2. Legen beide Parteien Beschwerde gegen die Erklärung der Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, ist für den Fall des Erfolgs beider Beschwerden die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorzubehalten.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 12 W 39/09



OLG-STUTTGART – Beschluss, 12 W 42/09 vom 17.08.2009

Rechtsgebiete:GVG, SGG
Stichwort:Erfolgshonorar
Leitsatz:Überträgt eine Behörde die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht an ein privates Unternehmen, so ist die Aufgabenübertragung zu Grunde liegende Vereinbarung zwischen der Behörde und dem Unternehmen jedenfalls dann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn sich die Behörde zumindest zeitweilig aus der Aufgabenerfüllung zurückzieht und das private Unternehmen zur Einhaltung der für die Behörde geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verpflichtet wird.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 12 W 42/09

BGH – Urteil, IX ZR 167/07 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:BRAO, BRAGO, BGB
Stichwort:Erfolgshonorar
Leitsatz:a) Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer "Vergleichsgebühr" versprechen, so stellt dies die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars dar.

b) Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt.

c) Ein Verstoß des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen führt nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflichtverletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse.
Volltext: BGH - Urteil, IX ZR 167/07

OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 228/08 vom 01.04.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Vereinbarung, Erfolgsprovision, Inkassovertrag
Stichwort:Erfolgshonorar
Leitsatz:Die Regelung in einem formularschriftlichen Inkassovertrag, wonach dem Inkassounternehmen im Falle einer erfolgreichen Beitreibung der Hauptforderung (nebst entstandener Verzugszinsen) die beigetriebenen Verzugszinsen als Erfolgsprovision zustehen, während dem Inkassokunden (mindestens) der Betrag der Hauptforderung ausgezahlt wird, ist nach §§ 305 c, 307 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 BGB wirksam.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 19 U 228/08


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