JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Erfolgsaussicht : Rechtsbehelf
| Rechtsgebiete: | FGO, VwGO, AO |
| Schlagworte: | Gewerbesteuer, Aussetzung, Vollziehung : Aussetzung, Steuerbescheid, Messbescheid, Grundlagenbescheid, Rechtsschutz, vorläufiger, Rechtsschutz, finanzgerichtlicher, Härte, unbillige, Billigkeitsgrund, persönlicher, Existenzgefährdung, Rechtsmittel, Erfolgsaussicht : Rechtsbehelf, Vollziehbarkeit |
| Stichwort: | Erfolgsaussicht : Rechtsbehelf |
| Leitsatz: | 1. Die Vollziehung des (gemeindlichen) Steuerbescheids ist nicht bereits deshalb nach § 80 IV 3, V VwGO auszusetzen, weil der Betroffene gegen den Steuermessbescheid des Finanzamts beim Finanzgericht vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO beantragt hat, worüber noch nicht entschieden worden ist. 2. Offen bleibt, aber zweifelhaft ist, ob eine Aussetzung wegen "unbilliger Härte" im Fall des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch dann möglich ist, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Hauptsache zu verneinen sind. 3. Die Aussetzung wegen "unbilliger Härte" i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt einen besonderen persönlichen Billigkeitsgrund voraus. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 460/03 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AO, GewStG |
| Schlagworte: | Gewerbesteuer, Grundlagenbescheid, Steuermessbescheid, Vorbehaltsbescheid, Festsetzungsfrist, Folgebescheid, Steuerbescheid, Hemmung, Verjährung, Vorläufigkeit, Messbescheid : Änderung, Härte, unbillige, Billigkeitsgrund, persönlicher, Erfolgsaussicht : Rechtsbehelf, Vollziehbarkeit, Existenzgefährdung, Existenz, wirtschaftliche, Ursächlichkeit, Kausalität, Antragsgegner, richtiger, Auslegung, Verwaltungsgemeinschaft |
| Stichwort: | Erfolgsaussicht : Rechtsbehelf |
| Leitsatz: | 1. Wird der Rechtsschutzantrag gegen eine "Verwaltungsgemeinschaft ... im Namen und im Auftrag der Gemeinde" gerichtet, so kann er dahin ausgelegt werden, dass Antragsgegnerin die Gemeinde sein soll. 2. § 171 Abs. 10 AO hemmt die Verjährung der Steuerfestsetzungsfrist in allen Fällen, in welchen der Grundlagenbescheid noch aufgehoben oder geändert werden kann. Das gilt vor allem, wenn ein Geltungsvorbehalt angebracht worden ist. 3. Offen bleibt, aber zweifelhaft ist, ob eine Aussetzung wegen "unbilliger Härte" im Fall des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch dann möglich ist, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Hauptsache zu verneinen sind. 4. Die Aussetzung wegen "unbilliger Härte" i. S. des § 80 Abs. 4 Nr. 3 VwGO setzt einen besonderen - über den Nachteil des Zahlen-Müssens hinausreichenden - persönlichen Billigkeitsgrund voraus - wie etwa die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz -, wobei das Zahlungsverlangen ursächlich für die "Härte" sein muss. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 198/03 | |
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