JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Erbschein
| Rechtsgebiete: | BSHG |
| Schlagworte: | Sozialhilfe, Besuch einer Förderstätte, Gewährung von Eingliederungshilfe ohne Berücksichtigung von Vermögen, Kostenersatzanspruch gegen Erben |
| Stichwort: | Erbschein |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 12 BV 05.144 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BayBO, BauGB, BImSchG, 12. BImSchV, Richtlinie 96/82/EG |
| Schlagworte: | Geltungsdauer des Vorbescheids, Hemmung der Geltungsfrist durch Einlegung eines Rechtsbehelfs (offen gelassen), Gebietsbewahrungsanspruch, "baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch", Ausfertigung des Bebauungsplans am Tag der Bekanntmachung, Gebot der Rücksichtnahme, heranrückende Wohnbebauung, unzumutbare Lärmbelastung (verneint), allgemeine immissionsschutzrechtliche Schutz- bzw. Gefahrenabwehrpflicht, unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallender Betriebsbereich, allgemeine Betreiberpflichten, Pflicht zur Verhinderung von Störfällen, Pflicht zur Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls, "Dennoch-Störfall" exzeptioneller Störfall, Maßstab der "praktischen Vernunft" (BVerfG vom 8.8.1978 BVerfGE 49, 89/143), "Restrisiko", Einhaltung von Sicherheitsabständen, auswirkungsbegrenzender Sicherheitsabstand, "Abstandsbereich", Leitfaden "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (SFK/TAA) vom 18. Oktober 2005 |
| Stichwort: | Erbschein |
| Leitsatz: | 1. Ein Gebietsbewahrungsanspruch in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Sinn kann einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (wie VGH BW vom 23.8.1996 BRS 58 Nr. 160; a. A. VGH BW vom 4.5.2001 VBlBW 2001, 487; OVG NW vom 25.2.2003 NVwZ-RR 2003, 818 = BRS 66 Nr. 82). 2. Die Gemeinde kann mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch "Gebietsnachbarn" einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. 3. Zu der Frage, ob die Pflicht des Betreibers eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 der 12. BImSchV), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes umfasst. 4. Zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Errichtung eines Wohnbauvorhabens in dem "Abstandsbereich" eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs das Gebot der Rücksichtnahme verletzen kann. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 B 04.1232 | |
| Rechtsgebiete: | BeurkG, BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Vollstreckungsklausel, Erben, Grundstück, Rechtsnachfolge, Erbschein, Grundbuchberichtigung |
| Stichwort: | Erbschein |
| Leitsatz: | Beantragt der Gläubiger die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Erben hinsichtlich einer notariellen Unterwerfungserklärung des Erblassers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück, so kann er den Nachweis der Rechtsnachfolge auch durch die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins führen, wenn nach dem Erbfall eine Grundbuchberichtigung nicht erfolgt ist. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 427/03 | |
| Rechtsgebiete: | GBO, BGB |
| Schlagworte: | Nacherbenvermerk, Löschung, Unrichtigkeitsnachweis, Erbschein, Bindung, Grundbuchamt |
| Stichwort: | Erbschein |
| Leitsatz: | 1) Im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO sind das Grundbuchamt ebenso wie die Rechtsmittelinstanzen hinsichtlich der Eintragung des Erben als Eigentümer und die damit verbundene Eintragung eines Nacherben an den die Eintragungsgrundlage für eine Grundbuchberichtigung auf Grund eines Erbfalls bildenden Erbschein gebunden. 2) Dies gilt auch insoweit, als in dem Erbschein nach der Ergänzungsvorschrift des § 2106 BGB als Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge der Tod der Vorerbin enthalten ist, obwohl darüber in dem maßgeblichen notariellen Testament keine Bestimmung enthalten ist. Der Senat folgt der allgemeinen Auffassung, das § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Eintritt des Nacherbfalls nicht ausdrücklich kraft testamentarischer Anordnung, sondern kraft der Ergänzungsvorschrift des § 2106 BGB an den Tod des Vorerben geknüpft ist. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 8/03 | |
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