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Erbbauzins

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 382/06 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:KostO, ZVG
Schlagworte:Geschäftswert bei Eintragung des Erstehens im Grundbuch, keine Erhöhung des Meistgebots um den festgesetzten Ersatzwert eines bestehen bleibenden Erbbaurechts
Stichwort:Erbbauzins
Leitsatz:1. Der Geschäftswert für die Eintragung des Erstehens als Eigentümer im Grundbuch bemisst sich nach dem Meistgebot, wenn dieses höher als der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert ist.

2. Der nach § 51 Abs. 2 ZVG festgesetzte Ersatzwert für ein bestehen bleibendes Erbbaurecht ist dem Meistgebot nicht hinzuzurechnen, da der Wert des nicht ablösbaren Erbbaurechts den Verkehrswert des Grundstücks nicht erhöht.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 382/06



BFH – Urteil, I R 9/08 vom 18.03.2009

Rechtsgebiete:GewStG, ErbbauVO
Schlagworte:Gewerbesteuerpflicht des Zinsanteils im Erbbauzins für den Eigentumsübergang an Grundstücken - Zurechnung von Gebäuden beim Erbbauberechtigten - Unterscheidung zwischen Kaufpreisraten und Veräußerungsrenten - Wagnisbehaftete wiederkehrende Bezüge
Stichwort:Erbbauzins
Leitsatz:1. Eine Rente i.S. des § 8 Nr. 2 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 liegt nicht vor, wenn als Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes wiederkehrende Bezüge vereinbart werden, die nicht der Versorgung des Veräußerers dienen.

2. Wird an einem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für den Übergang des Eigentums an den Gebäuden ein über die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages verteiltes gleichbleibendes Entgelt vereinbart, werden die in den Erbbauzinsen auf die Gebäude enthaltenen Zinsanteile dem Gewinn gemäß § 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 zur Hälfte hinzugerechnet.
Volltext: BFH - Urteil, I R 9/08

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 4 SCH 2/06 KapMuG vom 03.03.2009

Rechtsgebiete:KapMuG
Stichwort:Erbbauzins
Leitsatz:Die Frage der Statthaftigkeit des Musterverfahrens, nämlich ob das Prozessgericht überhaupt einen Vorlagebeschluss hätte erlassen dürfen, ist der Überprüfung durch das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht entzogen (B. I. 1., § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG, a. A. Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rdnr. 31; Parigger a.a.O., § 9 Rdnr. 7-9); folgerichtig hat das Oberlandesgericht nicht zu prüfen, ob den Prozessgerichten im Rahmen der Durchführung der Bekanntmachungsverfahren gemäß §§ 1 und 2 KapMuG und des Vorlageverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 KapMuG Verfahrensfehler unterlaufen sind.

Die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Feststellungsziele unterliegt im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der eingeschränkten eigenen Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichtes (B. I. 2., § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).

Im Rahmen der Sachentscheidung über die einzelnen Feststellungsziele hat das Oberlandesgericht eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. In der ersten Stufe hat es zu klären, ob das jeweilige Feststellungsziel überhaupt feststellungsfähig ist; in der zweiten Stufe hat es zu entscheiden, ob die Feststellungsziele - soweit feststellungsfähig - begründet sind (B. II. 1.3. und B. II. 2.).

Feststellungsfähig sind nur Feststellungsziele im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, die sich darüber hinaus gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 KapMuG mit Breitenwirkung feststellen lassen (B. II. 2.2., 14 Abs.1 S.1 KapMuG).

Feststellungsziele im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sind nur Ziele, a) für die der objektive Anwendungsbereich des KapMuG eröffnet ist, b) für die der subjektive Anwendungsbereich des KapMuG eröffnet ist und c) die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zum Gegenstand haben (B. II. 2.2.1.).

Der objektive Anwendungsbereich ist auch für Schadensersatzansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne eröffnet (B. II. 3.1.1.2., in Abgrenzung zum BGH-Beschluss vom 30.10.2008 zu III ZB 92/07).

Der objektive Anwendungsbereich ist nicht eröffnet für Ansprüche aus c.i.c. wegen Wissensvorsprungs (C. I.).

Der subjektive Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KapMuG sieht eine personelle Beschränkung des Kreises der möglichen Antragsgegner / Musterbeklagten vor (B. II. 3.1.2., verneinend Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, Rdnr. 20, 25 zu § 1 KapMuG).

Der subjektive Anwendungsbereich ist u. a. für alle Anbieter sonstiger Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG eröffnet; dies sind alle Prospektverantwortlichen der Prospekthaftung im engeren Sinne, also die Prospektherausgeber, Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner und Garanten (B. II. 3.1.2. und C. II.).

Ist ein umfassend formuliertes Feststellungsziel wegen nicht erreichbarer Breitenwirkung nicht feststellungsfähig, kommt eine einschränkende Auslegung auf einen feststellungsfähigen Kern nicht in Betracht (B. II. 3.2.6.).
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 4 SCH 2/06 KapMuG

BFH – Urteil, II R 10/07 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:BewG, FGO, ZPO
Stichwort:Erbbauzins
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Urteil, II R 10/07


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