Besteht die schädigende Maßnahme in der Entziehung eines dadurch erloschenen - dinglichen Nutzungsrechts, so ist dieser Vermögensverlsut durch die Bestellung eines Erbbaurechts zu restituieren.
Hat das Vermögensamt vor Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgeetzes entsprechend dem Inhalt des entzogenen Nutzungsrechts zunächst ein unbefristetes und unentgeltliches Erbbaurecht begründet, so kann der Grundstückseigentümer gemäß § 122 SachenRBerG die Anpassung dieses Erbbaurechts an die inhaltlichen Vorgaben des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangen.
Beschluß des 8. Senats vom 26. April 1999 - BVerwG 8 B 67.99 -
I. VG Gera vom 29. Juli 1998 - Az.: VG 2 K 455/95 GE -