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KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 258/02 vom 12.02.2004

Rechtsgebiete:BGB, StVO
Schlagworte:Fährt ein Radlader auf einem öffentlich zugänglichen Betriebsgelände ohne Rückschau rückwärts und beschädigt dadurch einen stehenden Pkw, kann sich der Fahrer des Radladers zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, er habe Vorfahrt gehabt
Stichwort:er habe Vorfahrt gehabt
Leitsatz:Zum Mitverschulden des Geschädigten, der sein Kraftfahrzeug auf einem solchen Betriebsgelände abstellt und im Fahrzeug abwartet.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 12 U 258/02




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