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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 A 630/08 vom 17.06.2009

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Einvernehmen, Entwurf, Flächennutzungsplan, Konzentrationszone, Windenergie
Stichwort:Entwurf
Leitsatz:Einzelfall einer trotz Reduzierung der Potentialflächen für die Windenergie auf eine einzige kleinere Teilfläche (43,7 ha) wirksame Darstellung einer Konzentrationszone für die Windenergie im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Beschränkt sich die Gemeinde bei der Prüfung, ob sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, darauf, einen oder einzelne dem Vorhaben aus ihrer Sicht entgegenstehende Belange herauszugreifen und die Verweigerung ihres Einvernehmens damit zu rechtfertigen, und unterlässt sie (deshalb) eine weitergehende bzw. umfassende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, kann sie später andere Gründe für die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg anführen.

Der planreife Entwurf eines Flächennutzungsplans mit Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt keinen einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB entgegenstehenden öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 1 BauGB dar.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 A 630/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 45/06 vom 03.05.2006

Rechtsgebiete:WBO
Schlagworte:Rechtsbehelf, Schriftform, Unterschrift, handschriftliche, Rechtsverkehr, Entwurf
Stichwort:Entwurf
Leitsatz:1. Dem Schriftformerfordernis in § 6 Abs. 2 WBO und § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten genügt. Erst die eigenhändige Unterschrift ist im Rechtsverkehr das typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks festzustellen und seinen Willen, die schriftlich niedergelegte Erklärung in den Verkehr zu bringen, zu ermitteln. Dementsprechend kann ein nicht unterschriebenes Schriftstück im Rechtsverkehr grundsätzlich nur als Entwurf gewertet werden.

2. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass bestimmende fristwahrende Schriftsätze handschriftlich zu unterzeichnen sind, sind zuzulassen, etwa bei Einreichung bestimmter Schriftsätze durch Telegramm, bei Einreichung einer von einem Prozessbevollmächtigten handschriftlich beglaubigten Abschrift, bei Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben, bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Verantwortlichen.

3. Maßgeblich für Ausnahmen von dem Grundsatz, dass bestimmende fristwahrende Schriftsätze handschriftlich zu unterzeichnen sind, ist, dass aus dem fraglichen Schriftstück allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen ohne Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, mit einer der Unterschrift unter dem Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen sind. War zum Zeitpunkt des Einganges des Schriftstückes nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass dieses ohne Willen und Wissen des Antragstellers bzw. dessen Bevollmächtigten in Verkehr gebracht wurde, ist die Annahme eines Annahmefalles ausgeschlossen; das Schreiben muss vielmehr in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise den Willen des Soldaten zum Ausdruck bringen, die begehrte Entscheidung herbeizuführen.

4. Grundsätzlich unzureichend ist, dass ein ohne handschriftliche Unterschrift versehenes Schreiben im Briefkopf die Absenderangabe enthält, sich an den zuständigen Adressaten wendet und auf den angefochtenen Bescheid Bezug nimmt, wenn zum Zeitpunkt des Einganges dieses Schreibens bei der zuständigen Stelle dem Schriftstück keine weiteren Unterlagen beigefügt waren.

5. Das Fehlen der Unterschrift kann durch eine spätere Erklärung, die Unterschrift sei versehentlich unterblieben und der Rechtsbehelf bleibe aufrechterhalten, nicht geheilt und die notwendige eigenhändige Unterschrift nicht in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 45/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 190/04 vom 30.11.2004

Rechtsgebiete:BauGB, ZPO
Schlagworte:Abwägungsergebnis, Abwägungsvorgang, Fehler im, Einvernehmen, gemeindliches, Ermessen, Ersetzung, Flächennutzungsplan, Flächennutzungsplan - Entwurf, Konzentrationsplanung
Stichwort:Entwurf
Leitsatz:1. Der "planreife" Entwurf eines Flächennutzungsplanes zur Steuerung der Windenergienutzung kann einem Vorhaben zur Errichtung einer Windenergieanlage nicht entgegengehalten werden.

2. Die Ersetzungsentscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB erfordert eine Ermessensausübung.

3. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde ihre unwirksame Konzentrationsplanung durch Änderung des Flächennutzungsplans "repariert" hat und nur noch die - unmittelbar bevorstehende - Bekanntmachung der Genehmigung fehlt.

4. Ein Fehler im Abwägungsvorgang liegt vor, wenn die Gemeinde bei der Suche nach geeigneten Standorten für die Windenergienutzung in einem ersten Schritt um vorhandene Einzelanlagen einen 500-m-Radius legt und damit Gebiete im Einwirkungsbereich dieser Altanlagen der weiteren Potentialflächenfindung entzieht.

5. Der unter 4. genannte Abwägungsfehler ist unbeachtlich, wenn absehbar ist, dass die Gemeinde ohne den Mangel nicht anders geplant hätte (hier bejaht).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 190/04

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 818/00 vom 09.08.2002

Rechtsgebiete:BauGB, LBO
Schlagworte:Bebauungsplan, Entwurf, Öffentliche Auslegung, Bekanntmachung, Anstoßfunktion, Verfahrensfehler, Örtliche Bauvorschriften
Stichwort:Entwurf
Leitsatz:1. Sollen zwei Bebauungspläne mit verschiedenen räumlichen Geltungsbereichen, textlichen Festsetzungen und Begründungen und unterschiedlichen Bezeichnungen öffentlich ausgelegt werden, genügt eine Bekanntmachung über die Auslegung nicht der ihr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugedachten Anstoßfunktion, wenn darin nur auf die öffentliche Auslegung e i n e s Entwurfs mit e i n e m geographischen Oberbegriff hingewiesen wird und der mit der Bekanntmachung abgebildete Kartenausschnitt keinen Rückschluss auf die Auslegung mehrerer Bebauungsplanentwürfe zulässt.

2. Die Änderung der Landesbauordnung zum 01.01.1996, nach der örtliche Bauvorschriften nicht mehr als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können, hindert die Gemeinden nicht daran, einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften äußerlich in einer Satzung zusammenzufassen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 818/00


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