JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entwicklungssatzung
| Rechtsgebiete: | BauGB, BGB, LVwVfG, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Ausgleichsbetrag, Einigungsbeurkundung, Enteignung, Entwicklungssatzung, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Geschäftsgrundlage, Wegfall |
| Stichwort: | Entwicklungssatzung |
| Leitsatz: | 1. Wird eine Entwicklungssatzung durch das Normenkontrollgericht für nichtig erklärt, kann ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch hinsichtlich bereits gezahlter Ausgleichsbeträge entstehen. 2. Hat ein Eigentümer im Rahmen einer Einigungsbeurkundung im Sinne von § 110 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen übernommen, so unterliegen solche zusätzlichen Regelungen nicht den Anforderungen, die für nach § 113 Abs. 2 BauGB notwendige Bestandteile der Einigungsbeurkundung gelten. 3. Durch die Nichtigerklärung einer Entwicklungssatzung kann die Geschäftsgrundlage für die in einer Einigungsbeurkundung übernommene Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen entfallen und die Gemeinde zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet sein. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 918/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Bevölkerungsentwicklung, Entwicklungssatzung, Prognose, Sozialplan, Wohnstätten, Wohnungsbedarf |
| Stichwort: | Entwicklungssatzung |
| Leitsatz: | Bei der Feststellung eines erhöhten Bedarfs an Wohnstätten im Rahmen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme kommt dem prognostizierten Bevölkerungsanstieg - neben dem prognostizierten Wohnungsbedarf - eine vorrangige Bedeutung zu. Zur Bedeutung des Sozialplanes. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 1/07 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, GG |
| Schlagworte: | Entwicklungssatzung, Erhöhter Wohnbedarf, Bedarfsprognose, Landschaftspark, FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet |
| Stichwort: | Entwicklungssatzung |
| Leitsatz: | 1. Die mit der städtebaulichen Entwicklungssatzung ""Osterholzer Feldmark"" verfolgten Ziele (Schaffung eines Wohngebiets mit Einfamilienhäusern; Einrichtung eines Landschaftsparks) stehen in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 165 III BauGB. Die Entwicklungsmaßnahme dient gewichtigen Gemeinwohlbelangen i.S.v. Art. 14 III 1 GG (Bestätigung der Rspr. des OVG, zuletzt Urteil vom 10.12.2001 - 1 D 203/01). 2. Soll in einem Entwicklungsgebiet die bisherige Nutzung teilweise erhalten bleiben (hier die landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftspark), ist zu prüfen, ob für die betreffenden Grundstücke eine Ausnahme von der gemeindlichen Grunderwerbspflicht in Betracht kommt. Art. 14 III 1 GG verbietet den hoheitlichen Zugriff auf Grundstücke, wenn die Entwicklungsziele sich aufgrund der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer auch ohne Enteignung erreichen lassen. 3. Das Vorhandensein von 2 Brutpaaren einer besonders gefährdeten Vogelart in einem Gebiet mit aufgrund intensiver landwirtschaftlicher Nutzung ansonsten geringer Artenvielfalt führt nicht zur Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 1 D 273/02 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, WertV |
| Schlagworte: | Vorauszahlungsbescheid, Ausgleichsbetrag, Sanierungsgebiet, Entwicklungssatzung, städtebaulicher Entwicklungsbereich, Verkehrswert, Entwicklungsstufe, Kaufpreisvereinbarung, Anfangswert, entwicklungsunbeeinflusster Bodenwert, unbeplanter Innenbereich, Bebauungszusammenhang, Bestandsschutz, tatsächlich vorhandene Bebauung, Konversionsfläche, militärisch genutztes Gelände. |
| Stichwort: | Entwicklungssatzung |
| Leitsatz: | 1. Eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB kann bereits verlangt werden, wenn für ein entwicklungskonformes Vorhaben, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zweifelhaft ist, eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist. 2. Bei der Ermittlung des Anfangswertes für den Ausgleichsbetrag im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist im Regelfall nach den Grundsätzen der WertV zu verfahren; ein Abstellen auf den gezahlten Kaufpreis ist grundsätzlich unzulässig. 3. Der Käufer eines Grundstücks im Entwicklungsbereich handelt nicht treuwidrig, wenn er der Gemeinde gegenüber geltend macht, der Anfangswert sei höher als im Genehmigungsverfahren nach § 145 BauGB angenommen. 4. Der Wertermittlungsspielraum der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung. Das Verwaltungsgericht muss deshalb bei seiner Überprüfung der Wertermittlung insbesondere die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks klären. 5. Auch ein Gebäude, das wegen der Aufgabe der militärischen Nutzung seinen Bestandsschutz verloren hat, kann für die Beurteilung, ob ein Grundstück zum unbeplanten Innenbereich gehört, berücksichtigt werden müssen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 6.01 | |
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