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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 220/05 vom 29.11.2007

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Eignungsgebiet, Entwicklungsprogramm, regionales, Windkraft
Stichwort:Entwicklungsprogramm
Leitsatz:1. Der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum verschaffen kann die Planung nicht, wenn sie sich auf die Festsetzung von Eignungsgebieten im Sinne der §§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG und 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LPIG LSA beschränkt, weil es solchen Eignungsgebieten an der internen Durchsetzungskraft fehlt (Urt. des Senats v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 - JURIS).

2. Vorhandene Windparks, die auf bereits früher ausgewiesenen Eignungsgebieten errichtet wurden, zählen zu dem Tatsachenmaterial, das bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die Abwägung kann dabei zwar auch von dem planerischen Willen getragen sein, solchen bereits vorhandenen Windparks einen gewissen Vorrang dergestalt einzuräumen, dass die entsprechenden Flächen nach Möglichkeit erneut als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden und sich unter Berücksichtigung von Mindestabständen, die nach dem Willen des Plangebers zwischen Windparks eingehalten werden sollen, im Zweifel auch gegenüber sonstigen in Betracht kommenden Ausweisungsflächen durchsetzen sollen. Ein solcher Vorrang des Vorhandenen ist aber selbst ein Kriterium, das in die Abwägung einzubeziehen ist. Wird der Vorrang des Vorhanden stattdessen der Planung als unabgewogener Ausgangspunkt vorangestellt, fehlt es an der Abwägung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte (Abwägungsdefizit).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 220/05



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 533/02 vom 16.06.2005

Rechtsgebiete:LSA-BauO, BauGB, ROG, LSA-DenkmSchG
Schlagworte:Denkmal, Kulturdenkmal, Windenergie, Windenergieanlage, Außenbereich, Belange, Denkmalschutz, Raumbedeutsamkeit, Eignungsgebiet, Raumordnungsprogramm, Entwicklungsprogramm, regionales
Stichwort:Entwicklungsprogramm
Leitsatz:1. Auch für Anlagen der Windenergie gilt der Grundsatz der "größtmöglichen Schonung des Außenbereichs".

2. Ein Vorhaben ist "raumbedeutsam", wenn es eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende Auswirkung hat.

3. Das "Regionale Entwicklungsprogramm" für den Regierungsbezirk Dessau ist nichtig.

4. Einer Windenergieanlage kann neben landesrechtlichem Denkmalschutz auch Denkmalschutz als öffentlicher Belang i. S. des Planungsrechts entgegen stehen.

5. Der öffentliche Belang "Denkmalschutz" steht nicht erst entgegen, wenn das Denkmal durch das zu beurteilende Vorhaben geradezu zerstört wird, sondern schon dann, wenn es den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Denkmals stört.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 533/02


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