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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 235/06 vom 11.12.2008

1. Die Festsetzung eines Vorbehaltsgebiets iSv § 7 Abs.4 Nr.2 ROG stellt keine andere im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschrift iSd § 47 Abs. 1 Nr.2 VwGO dar.

2. Grundsätzen der Raumordnung fehlt es am erforderlichen Merkmal der Verbindlichkeit, da sie nur als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu dienen bestimmt und ohne weiteres im Wege der Abwägung überwindbar sind.

3. Die Festsetzung eines Vorbehaltsgebiets iSv § 7 Abs.4 Nr. 2 ROG stellt einen Grundsatz der Raumordnung dar.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 278/03 vom 17.11.2006

1. Das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung einer Klage auf Erteilung eines vor dem 01.07.2005 beantragten baurechtlichen Vorbescheids zur Errichtung zweier Windenergieanlagen ist nicht dadurch entfallen, dass nach der Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) durch Verordnung vom 20.06.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit dem 01.07.2005 (generell) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung einem Vorhaben entgegen gehalten werden können (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364).

3. Die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB dürfte nicht schon einer Vereinbarung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB zukommen. Erst die auf Grund dieser Vereinbarung beschlossenen konkreten Darstellungen in einem wirksamen Flächennutzungsplan können diese Wirkung haben.

4. Bei der Frage, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegen stehen, kommt es nicht darauf an, ob eine förmliche Unterschutzstellung des betroffenen Gebiets stattgefunden hat; maßgebend ist vielmehr ob die Ziele und Grundsätze der Landschaftspflege im Sinne des §§ 1 und 2 BNatSchG negativ betroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 - 4 C 69.80 -, NVwZ 1985, 340). Einen Anhalt, bei welchen Abständen Naturschutzgebiete von benachbarten Windenergieanlagen negativ betroffen werden, bietet Nr. 3.2 der Richtlinie zur Standortplanung und -beurteilung von Windenergieanlagen vom 29.04.1996 (LSA-MBl 1423).

5. Zur Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts und der Verunstaltung des Landschaftsbilds im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch Windenergieanlagen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 356/03 vom 24.11.2004

1. Bei der Prüfung des Rückforderungsanspruchs nach § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG ist auf den jeweiligen Zeitabschnitt (vom 1. Januar bis zum 31. Juli und zum bzw. vom 1. August bis zum 31. Dezember) abzustellen, in den der maßgebliche Bedarfs- und Entwicklungsplan gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG zu unterteilen ist. Bezugszeitraum bei der Prüfung ist daher weder das Kalender- noch das Kindertageseinrichtungsjahr (als solches), sondern "jeder" der in § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG definierten Zeiträume.

2. Mit der Rechtsfolge des § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG, wonach "die über 15 v.H. hinaus gezahlten Pauschalbeträge nach Absatz 1 und Absatz 2 anteilig um den der Unterbelegung entsprechenden Vomhundertsatz zurückzuzahlen" sind, ordnet die Vorschrift an, dass im Falle einer relevanten Unterbelegung lediglich der Anteil der Pauschalbeträge zurückzuzahlen ist, der die Grenze von 15 v.H. übersteigt. Dies bedingt, dass der Pauschalbetrag, welcher der "Toleranzgrenze" von 15. v.H. entspricht, dem Träger auch dann zu belassen ist, wenn die Unterbelegung die Grenze von 15 v.H. überschreitet.

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