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Entsorgung von Praxissondermüll

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OLG-HAMM – Urteil, 3 Ss 431/04 vom 22.12.2004

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Untreue, Betrug, Entsorgung von Praxissondermüll, Schmiergeld
Stichwort:Entsorgung von Praxissondermüll
Leitsatz:1. Die Kosten für die Entsorgung von Sondermüll einer Vertragspraxis sind Praxiskosten.

2. Unterlässt es der Vertragsarzt der Krankenkasse anzuzeigen, dass er die Kosten für die Entsorgung von Praxissondermüll von Dritten (hier: dem Hersteller) erstattet bekommt, kann dies den objektiven Tatbestand der Untreue zum Nachteil der Krankenkasse erfüllen. Dem Vertragsarzt obliegt auf Grund seiner Stellung im vertragärztlichen Abrechnungssystem insoweit eine "Vermögensbetreuungspflicht".

3. Das Verschweigen der Kostenübernahme kann auch den Tatbestand der Beihilfe zum Betrug oder den Tatbestand des Betruges, begangen durch Unterlassen, erfüllen.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 3 Ss 431/04




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