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Entsendung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 7 ABR 30/06 vom 18.04.2007

Rechtsgebiete:ArbGG, EBRG
Schlagworte:Europäischer Betriebsrat - Entsendung - Zuständigkeit
Stichwort:Entsendung
Leitsatz:Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Ausland nach § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Buchst. a EBRG ist eine Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats iSv. § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Bestellung ist das Arbeitsgericht örtlich und international zuständig, in dessen Bezirk das nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Unternehmen, bei dem ein Gesamtbetriebsrat gebildet ist, seinen Sitz hat.
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 30/06



BAG – Beschluss, 7 ABR 10/04 vom 25.05.2005

Rechtsgebiete:BetrVG, GG, TV Nr. 458 bei der Deutschen Post AG
Schlagworte:Betriebsrat, Entsendung, verkleinerter Gesamtbetriebsrat
Stichwort:Entsendung
Leitsatz:1. In Tarifverträgen, die nach § 47 Abs. 4 BetrVG die Bildung eines verkleinerten Gesamtbetriebsrats vorsehen, darf einer nach regionalen Gesichtspunkten zusammengefassten Versammlung der Betriebsräte (Entsendungskörper) die Entscheidung über die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitglieder übertragen werden.

2. Beschlüsse über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 BetrVG werden nach § 33 Abs. 1 BetrVG mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

3. Das gilt auch für die Entsendung durch einen nach regionalen Gesichtspunkten gebildeten Entsendungskörper. Die entsprechende tarifliche Regelung muss deshalb für die Entsendungsbeschlüsse nicht zwingend die Verhältniswahl vorschreiben. Die Verhältniswahl ist nicht nach Art. 9 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bei allen Entscheidungen des Betriebsrats zwingend geboten.
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 10/04

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 Ta BV 114/02 vom 10.07.2003

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Gesamtbetriebsrat, Entsendung
Stichwort:Entsendung
Leitsatz:1. Die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfolgt durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Eine Verhältniswahl ist nicht vorgeschrieben.

2. Im Beschlussverfahren um die Wirksamkeit des Entsendungsbeschlusses sind auch der Gesamtbetriebsrat und die entsandten Voll- und Ersatzmitglieder zu beteiligen.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 Ta BV 114/02


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